Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkretisierung des Investitionsvorhabens bei Ansparrücklagen für noch nicht eröffnete Betriebe

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei noch zu eröffnenden Betrieben ist es für die Gewährung einer Ansparabschreibung notwendig, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch verbindliche Bestellung ausreichend konkretisiert ist.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 7

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.06.2005; Aktenzeichen IV B 28/05)

BFH (Beschluss vom 15.06.2005; Aktenzeichen IV B 28/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als GmbH & Co KG die sogenannte Ansparabschreibung für Existenzgründer gem. § 7 g Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) beanspruchen kann.

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 20.10.1997 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung von Unternehmen und gewerblichen Betrieben und freiberuflich Tätigen, insbesondere in Fragen der Finanzierung, der Personalstruktur, Controlling und allgemeiner Betriebsorganisation. Im Einzelnen wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 20.10. sowie die Ergänzungen hierzu vom 10.12.1997 Bezug genommen. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 18.12.1997.

An der Gesellschaft sind die B GmbH (GmbH) als persönlich haftende Gesellschafterin und Frau K als Kommanditistin beteiligt. Einzige Gesellschafterin der GmbH ist Frau K. Die GmbH wurde am 21.03.1997 gegründet und am 10.10.1997 beim Amtsgericht…im Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens der GmbH war ebenfalls die Beratung von Unternehmen und gewerblichen Betrieben und freiberuflich Tätigen, insbesondere in Fragen der Finanzierung, der Personalstruktur, Controlling und allgemeiner Betriebsorganisation. Erstmals in der Gesellschafterversammlung der GmbH vom 3.06.1998 wurde beschlossen, den Gegenstand des Unternehmens der GmbH auf die Ausübung des Bewachungsgewerbes gem. § 34 a Gewerbeordnung (GewO) zu erweitern.

Im Rahmen ihrer Feststellungserklärung 1997 machte die Klägerin neben einem laufenden Verlust von…DM eine Sonderabschreibung (so genannte Ansparabschreibung) nach § 7g Abs. 7 EStG in Höhe von 320.000 DM geltend. Die geplanten Investitionen wurden mit 675.000 DM angegeben und wie folgt spezifiziert:

5 Fahrzeuge á 45.000 DM

225.000 DM

5 Fahrzeugeinrichtungen mit Funk, Telefon und Navigationssystem á 5000 DM

25.000 DM

Überwachungseinrichtungen für Gebäude

350.000 DM

Büroeinrichtung mit EDV

75.000 DM

Die geplanten Investitionen sind jedoch tatsächlich nicht realisiert worden.

Während das ursprünglich zuständige Finanzamt…im Feststellungsbescheid vom 19.05.1999, der Bescheid erging nach § 164 Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, die beantragte Ansparabschreibung zunächst gewährte, erließ das nunmehr zuständig gewordene Finanzamt…am 10.01.2002 einen geänderten Feststellungsbescheid, in dem die Rücklage nach § 7g Abs. 7 EStG aufgelöst wurde. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Klägerin als GmbH & Co KG nicht als Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 EStG angesehen werden könne. Existenzgründer im Sinne dieser Vorschrift seien neben natürlichen Personen nur Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, bei denen alle Mitunternehmer natürliche Personen seien, sowie Kapitalgesellschaften, bei denen nur natürliche Personen Gesellschafter seien. Bei einer GmbH & Co KG seien diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt.

Auch der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 19.02.2002 wird Bezug genommen.

Im Klageverfahren macht die Klägerin die Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 7 EStG weiterhin geltend. Da die Kommanditistin, Frau K , in den letzten fünf Jahren vor der Gründung der Klägerin weder an einer Kapitalgesellschaft mittelbar noch unmittelbar beteiligt gewesen sei und auch keine Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 3 EStG erzielt habe - dies ist unstreitig - und somit als Existenzgründerin im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG anzusehen sei und auch die Komplementär-GmbH die Voraussetzungen einer Existenzgründerin im Sinne dieser Vorschrift erfülle, müsse auch die GmbH & Co KG im vorliegenden Fall als Existenzgründerin angesehen werden. Für seine Rechtsansicht beruft sich die Klägerin auf verschiedene Literaturmeinungen (vgl. z.B. Drenseck in Schmidt, Kommentar zum EStG, 23. Aufl. § 7g Anm. 28; Brandis in Blümich, Kommentar zum EStG, § 7 g Anm. 102 ). Der Gewährung der Ansparabschreibung stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin weder einen konkreten Investitionsplan vorlegen könne noch verbindliche Bestellungen im Jahr der Rücklagenbildung getätigt habe. Dies sei nach dem BMF-Schreiben vom 12.12.1996, veröffentlicht in Bundessteuerblatt - BStBl - I 1996, 1441, auch nicht erforderlich. Nach dem BMF-Schreiben sei die Investitionsabsicht lediglich glaubhaft zu machen. Hierzu müsse aber weder ein Investitionsplan noch eine feste Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsgutes nachgewiesen werden. Soweit die neue...

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