Rz. 14

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können Abschreibungen gem. § 7g EStG vornehmen, wenn der zum Zeitpunkt der Anschaffung oder  Herstellung geltende (s. Rz. 8) Einheitswert 122.710 EUR nicht übersteigt. Bei Neugründungen und bei Anschaffung oder Herstellung eines Anlageguts im Lauf des Gründungsjahrs ist § 7g EStG – wie bei Gewerbebetrieben bzw. selbstständig Tätigen (s. Rz. 12f.) – stets anwendbar, weil zu Beginn des Gründungsjahrs noch kein Einheitswert festgestellt wurde.

Entsprechend den Ausführungen in Rz. 12 ist auch R 7g Abs. 3 S. 2 EStG, der bei Land- und Forstwirten auf eine der Anschaffung oder Herstellung folgende Einheitswertfeststellung abstellt, rechtswidrig[1]. Maßgeblicher Einheitswert ist der zum Zeitpunkt der Anschaffung geltende Einheitswert, nicht ein erst zukünftig festgestellter Einheitswert[2].

Erweist sich eine Schätzung des Einheitswerts[3] als unzutreffend und wird die maßgebliche Grenze aufgrund einer Änderung des Einheitswert-Bescheids überschritten, ist die Sonderabschreibung gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO nachträglich zu versagen[4].

Gewerblich geprägte Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (z. B. eingetragene Genossenschaften oder GmbH) sind Gewerbebetriebe; somit gelten die Betriebsgrößenmerkmale der Gewerbebetriebe, weil die ertragsteuerliche Qualifikation maßgebend ist. Bei Betrieben im Beitrittsgebiet ist für die Anwendung des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG gem. § 57 Abs. 3 EStG anstatt vom maßgebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft vom Ersatzwirtschaftswert gem. § 125 BewG auszugehen, der bei Anwendung von § 7g EStG nach den Eigentumsverhältnissen umzurechnen ist.

Bei Landwirten, die den Gewinn nach Durchschnittssätzen[5] ermitteln, ist die Sonderabschreibung des § 7g EStG nicht zulässig.

[1] So auch Meyer, in H/H/R, EStG, § 7g EStG Rz. 45f..
[2] Meyer, in H/H/R, EStG, § 7g EStG Rz. 55 und 10.
[3] §§ 162 Abs. 3 i. V. m. 155 Abs. 2 AO.
[4] R 7g Abs. 5 EStR.

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