Rz. 7

Durch die in § 7g EStG genannten Höchstgrenzen soll die Förderung auf kleine und mittlere Betriebe konzentriert werden (vgl. BR-Drs. 303/83, BT-Drs 10/336 sowie 11/285). Ziel der Vorschrift ist es, Liquidität und Eigenkapitalausstattung kleinerer und mittlerer Unternehmen und damit ihre Investitions- und Innovationskraft zu stärken. Die Abschreibungsvergünstigung ist nicht als konjunkturelle Maßnahme gedacht, sondern soll im Bereich der kleinen und mittleren Betriebe der dauerhaften Verbesserung der Rahmenbedingungen dienen. Die Geltungsdauer der Vorschrift ist daher auch nicht befristet.

 

Rz. 8

Die Absetzungsvergünstigungen des § 7g EStG können von unbeschränkt und beschränkt Stpfl. i. S. d. EStG und des KStG in Anspruch genommen werden. Es muss sich jedoch um betriebliche Investitionen handeln, so dass die Begünstigung nur für die ersten drei Einkunftsarten (Gewinneinkunftsarten) in Betracht kommt, da nur Stpfl. mit Einkünften aus diesen (Gewinn-) Einkunftsarten Anlagevermögen haben können. Die Gewinnermittlungsart ist dabei grundsätzlich irrelevant, allerdings kommt bei einer Gewinnermittlung gem. § 13a EStG (Gewinnermittlung nach Durchschnitssätzen) und § 5a EStG (Tonnagebesteuerung) eine Begünstigung nach § 7g EStG nicht in Betracht.

Die o. g. Abgrenzungsmerkmale zwischen kleinen und mittleren Betrieben auf der einen Seite und größeren Betrieben auf der anderen Seite bedeuten eine zusätzliche Komplizierung des Steuerrechts. Dem Gesetzgeber ist jedoch einzuräumen, dass andere Abgrenzungsmöglichkeiten, wie z. B. der Gewinn, der Umsatz, die Zahl der Arbeitnehmer oder das Betriebsvermögen, als Bezugsgröße weniger geeignet gewesen wären[1].

[1] Vgl. Zitzmann, DB 1984, 74, 75; Spanke, BB 1987, 2200.

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