Rz. 10

Gefördert werden nur neue Fahrzeuge. Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn es erstmalig zugelassen wird. Ausdrücklich ausgenommen sind gebrauchte Fahrzeuge und damit auch Vorführfahrzeuge, um Kettenverkäufe und Mehrfach-Begünstigung des gleichen Fahrzeugs zu vermeiden. Die Sonderabschreibung kann nur von demjenigen in Anspruch genommen werden, auf den das Fahrzeug erstmals zugelassen ist. Ausgenommen hiervon sind Tageszulassungen.[1] Auch der Erwerb eines vorher zu Vorführzwecken genutzten Fahrzeugs führt nicht zur Anschaffung eines neuen Fahrzeugs.

 

Rz. 11

Die Vorschrift sieht nur eine Abschreibung von den "Anschaffungskosten" vor (§ 7c Abs. 1 und 4 EStG). Damit ist die Inanspruchnahme bei selbst hergestellten Fahrzeugen ausgeschlossen.

 

Rz. 12

§ 7c EStG kann erstmalig für nach dem 31.12.2019 angeschaffte neue Elektronutzfahrzeuge angewendet werden. Letztmalig ist die Regelung für vor dem 1.1.2031 angeschaffte neue Elektronutzfahrzeuge anwendbar (§ 52 Abs. 15b EStG).

[1] BT-Drs. 19/13436, 108.

3.1.1 Elektronutzfahrzeuge (Abs. 2)

 

Rz. 13

Für die Definition der "Elektronutzfahrzeuge" in § 7c Abs. 2 EStG wird auf die Definition der Elektrofahrzeuge in § 9 Abs. 2 KraftStG 2002 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG zurückgegriffen.

Diese müssen ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Damit kommen als Antriebsarten die Batterie, eine Wasserstoff-Brennstoffzelle oder auch ein Schwungrad in Betracht.

Hybridfahrzeuge fallen nicht unter die begünstigten Wirtschaftsgüter. Aus der Formulierung in § 7c Abs. 2 EStG ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben ergibt sich, dass bei den Nutzfahrzeugen nur solche mit ausschließlichem Elektroantrieb gefördert werden können, anders als bei § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, unter den auch Hybridfahrzeuge fallen.

 

Rz. 14

Begünstigt sind Elektronutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3. Die Klasse N bezeichnet Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die für die Güterbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Dabei bezeichnet N1: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen, N2: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen und N3: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.[1]

Damit werden sämtliche Fahrzeuge der Fahrzeugklasse N, d. h. alle Fahrzeuge zur Güterbeförderung – unabhängig von einer zulässigen Gesamtmasse – steuerlich begünstigt.

[1] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007L0046&from=DE.

3.1.2 Schwerlastfahrräder (Abs. 3)

 

Rz. 15

Ein Schwerlastfahrrad i. S. d. § 7c Abs. 3 EStG wird durch Muskelkraft fortbewegt, verfügt über mindestens zwei Räder und eine fest installierte Vorrichtung zum Lastentransport. In Abgrenzung zu Freizeit- und Sporträdern müssen die Lastenfahrräder eine höhere Nutzlast/Zuladung von mindestens 150 kg sowie eine größere Transportfläche bzw. ein größeres Transportvolumen (Mindest-Transportvolumen von einem Kubikmeter) aufweisen.

 

Rz. 16

Die Nutzlast ist die Differenz aus dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrrads und dem Leer-/Eigengewicht des Fahrrads. Sie setzt sich zusammen aus dem maximalen Gewicht für die (Zu-)Ladung und den Fahrer.

Es gilt somit:

  • Nutzlast = zulässiges Gesamtgewicht – Leergewicht des Fahrzeugs.
 

Rz. 17

Elektrisch betriebene Lastenfahrräder müssen die rechtlichen Vorgaben an ein zulassungsfreies Fahrrad mit elektromotorischem Hilfsantrieb gem. § 1 Abs. 3 StVG erfüllen. Diese Vorgaben umfassen u. a., dass die Nenndauerleistung der elektronischen Antriebsunterstützung höchstens 0,25 kW aufweisen darf, fortschreitend verringert werden und beim Erreichen von 25 km/h (oder früher) sowie beim Aussetzen des Tretens in die Pedale unterbrochen werden muss.

Nach Ansicht von Kulosa fallen sowohl Elektroantriebe, die nur bis 25 km/h unterstützen, als auch solche, die bis 45 km/h unterstützen, unter den Begriff "Hilfsantrieb"[1]

 

Rz. 18

Nicht förderfähig sind:

  • zulassungspflichtige Krafträder,
  • Fahrräder, die vorrangig für den Personentransport/Kindertransport konzipiert wurden (z. B. Rikschas oder Lastenfahrräder mit Sitzbank-Einbauten und Anschnallgurten),
  • Fahrräder, die als Verkaufsstand bzw. für Verkaufsaufbauten (z. B. Getränkeverkauf) oder als Werbe- bzw. Informationsstand genutzt werden.
  • mit Elektromotoren durch Dritte, z. B. Händler oder Werkstätten, nachgerüstete Lastenfahrräder,
  • gebrauchte Schwerlastfahrräder sowie Lastenfahrräder mit überwiegend gebrauchten Bauteilen und Ausgaben für gebrauchte Bauteile oder Aufbauten eines Lastenfahrrads.

    Nicht eindeutig ist die Gesetzesformulierung, soweit die Förderung gebrauchter elektrisch betriebener Lastenfahrräder betroffen ist. Handzik geht davon aus, dass der Ausschluss gebrauchter Fahrzeuge nicht nur auf Elektronutzfahrzeuge, sondern auch auf Lastenfahrräder anzuwenden ist.[2]

[1] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 7c EStG R. 4.

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