Rz. 39b

Nach § 7a Abs. 8 S. 2 EStG braucht ein Verzeichnis nicht geführt zu werden, wenn die erforderlichen Angaben aus der Buchführung "ersichtlich" sind. Entsprechend Rz. 37 müssen die üblichen Angaben ggf. ergänzt werden (z. B. Anschaffungstag). Außerdem reicht es nicht aus, wenn keine zusammenhängende Darstellung der erforderlichen Angaben in der Buchführung vorhanden ist, sondern die Angaben sich lediglich aus verschiedenen Konten ermitteln lassen; insoweit fehlt es am Erfordernis der Ersichtlichkeit. Für die Praxis empfiehlt es sich daher, vorsorglich ein besonderes Verzeichnis zu führen, jedenfalls aber, die erforderlichen Angaben gesondert in die Buchführung aufzunehmen.

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