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§ 7a Abs. 8 S. 1 EStG macht die Zulässigkeit erhöhter Absetzungen und Sonderabschreibungen davon abhängig, dass laufend ein besonderes Verzeichnis geführt wird mit folgenden Angaben:

  • Bezeichnung der Wirtschaftsgüter, für die Abschreibungsvergünstigungen in Anspruch genommen werden,
  • Tag der Anschaffung oder Herstellung (aus der Buchführung regelmäßig nicht ersichtlich, sodass insoweit ergänzende Angaben notwendig sind),
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten, diese beinhalten auch die nachträglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten. Sind nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten allerdings selbstständig begünstigt (so bei § 7h, § 7i EStG), müssen gesonderte Aufzeichnungen vorgenommen werden. Dann handelt es sich um einen eigenen Abschreibungsgegenstand, für den ein eigenständiger Begünstigungszeitraum gilt,
  • betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer,
  • Höhe der jährlichen Normal-AfA, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen.

Das Erfordernis eines "laufend" geführten Verzeichnisses beinhaltet, dass die maßgebenden Sachverhalte in ihrer zeitlichen Reihenfolge erfasst werden.[1] Das Verzeichnis ist jährlich fortzuführen und es muss erkennbar sein, in welchem Umfang jeweils Abschreibungen vorgenommen wurden.

Nach § 7a Abs. 8 S. 2 EStG ist die Führung des besonderen Verzeichnisses nicht notwendig, wenn sich die obigen Angaben aus der Buchführung selbst ergeben. Es genügt, wenn sich die geforderten Angaben aus einem Anlagenverzeichnis i. S. d. R 5.4 EStR 2012 ergeben; in diesem Fall muss insbesondere auch der Anschaffungstag mit aufgenommen werden (s. o.). Die Ausgestaltung des Verzeichnisses ist dem Stpfl. im Übrigen freigestellt, wenn nur die gesetzlich geforderten Angaben enthalten sind.[2]

Bei einer Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung ist ein besonderes Verzeichnis daher unverzichtbar, da § 7a Abs. 8 S. 2 EStG explizit nur für den Fall der Buchführung eine Ausnahme vom Erfordernis eines "besonderen" Verzeichnisses vorsieht.

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