Rz. 11b

Wird ein Zuschuss zurückgezahlt, so ist der Rückzahlungsbetrag im Jahr der Entstehung der Rückzahlungsverpflichtung der bisherigen Bemessungsgrundlage für die AfA, für die erhöhten Absetzungen und für die Sonderabschreibungen hinzuzurechnen und so zu berücksichtigen, als wäre der Betrag zu Beginn des Jahres des Entstehens der Rückzahlungsverpflichtung zurückgezahlt worden. Auch insoweit ist die Erhöhung der Bemessungsgrundlage in Abhängigkeit von der Entstehung und nicht der tatsächlichen Zahlung vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Minderung der Herstellungskosten (H 7a EStH 2012)

An einem Gebäude werden im Jahr 01 Baumaßnahmen im Umfang von 100.000 EUR i. S. d. § 7i EStG (erhöhte Absetzungen bei Baudenkmälern) durchgeführt (AfA bei Anschaffung bzw. Herstellung vor dem Vz 2004 noch 10 × 10 %). Im Februar 03 wird ein Zuschuss i. H. v. 40.000 EUR bewilligt.

 
Herstellungskosten 100.000 EUR
Erhöhte Absetzungen 01 bis 02:  
2 × 10 % von 100.000 EUR – 20.000 EUR
Buchwert 31.12.02 80.000 EUR
Zuschuss 03 – 40.000 EUR
Rest-Buchwert 40.000 EUR
Erhöhte Absetzungen 03 bis 08:  
6 × 10 % von 60.000 EUR (= ursprüngliche Anschaffungskosten abzüglich Zuschuss) = – 36.000 EUR
Erhöhte Absetzungen 09 (Rest) – 4.000 EUR
Buchwert 31.12.09 ohne Rückforderung des Zuschusses 0 EUR

Wird der Zuschuss im Jahr 04 zurückgefordert, kann die nicht in Anspruch genommene erhöhte AfA für Jahre vor der Rückforderung nicht nachgeholt werden:

 
Buchwert 31.12.03 34.000 EUR (= 100.000 EUR ./. 20.000 EUR (AfA 01 und 02)
./. 40.000 EUR (Zuschuss) ./. 6.000 EUR (AfA 03))
  Rückforderung Zuschuss 04 + 40.000 EUR
  Erhöhte Absetzungen ab 04 (Rückforderungsjahr) bis 10: 74.000 EUR
  7 × 10 % von 100.000 EUR (ursprüngliche Bemessungsgrundlage) – 70.000 EUR
  Restwert 31.12.10 4.000 EUR

Eine Nachholung der (vollen) erhöhten AfA (10.000 EUR ./. 6.000 EUR) ist also – trotz der Rückforderung – nicht mehr für die Jahre vor 04, in denen die Bemessungsgrundlage vermindert war (hier: 03), möglich.

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