11.2.3.1 Allgemeines

 

Rz. 64

Aufgrund der ausgelaufenen Bedeutung der Vorschrift – das Handelsschiff muss bis zum 31.12.1998 angeschafft oder hergestellt und der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem 25.4.1996 abgeschlossen worden sein – waren für eine Übergangszeit noch die Voraussetzungen nach § 82f Abs. 3 EStDV zu beachten, wonach das Handelsschiff innerhalb eines Zeitraums von 8 Jahren bzw. Luftfahrzeug innerhalb eines Zeitraums von 6 Jahren (§ 82f Abs. 6 S. 2 EStDV) nicht veräußert werden darf, damit die Steuervergünstigung nicht rückwirkend entfällt. Außerdem konnte aufgrund des Ablaufs des fünfjährigen Begünstigungszeitraums noch die Restwert-AfA nach Auslaufen des Begünstigungszeitraums zu berechnen sein (§ 7a Abs. 9 EStG; Rz. 79). Im Übrigen wird auf die früheren Kommentierungen verwiesen.

Rz. 65–88 einstweilen frei

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