Rz. 42

Abs. 9 bestimmt die AfA "nach Ablauf" des Begünstigungszeitraums. Der Begriff Begünstigungszeitraum ist in Abs. 1 definiert. Danach kommt es nicht darauf an, wie lange Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wurden, sondern wie lange sie in Anspruch genommen werden können (z. B. bei § 7g EStG: 5 Jahre, auch wenn die Sonderabschreibung im ersten Jahr vorgenommen wird).

 
Praxis-Beispiel

AfA nach Begünstigungszeitraum

Stpfl. A hat im Januar 2020 für 100.000 EUR eine neue Maschine angeschafft. Hierfür nimmt er in 2020 die Abschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch.

 
Sonderabschreibung 20 % von 100.000 EUR ./. 20.000 EUR

höchstmögliche Normalabschreibung

lineare AfA 10 % von 100.000 EUR
./. 10.000 EUR
Restwert zum 31.12.2020 70.000 EUR
Lineare AfA von 2021 bis einschließlich 2024 jährlich 10.000 EUR ./. 40.000 EUR
Restwert zum 31.12.2024 30.000 EUR

Erst nach Ablauf des fünfjährigen Begünstigungszeitraums bemisst sich die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG gem. § 7a Abs. 9 EStG nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer, also 30.000 EUR : 5 Jahre = 6.000 EUR.

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