Rz. 1

§ 78 EStG wurde durch das JStG 1996 im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 EStG Rz. 1ff.). Abs. 1 S. 2 wurde durch das JStErgG als Folge der Anfügung des § 72 Abs. 9 EStG (Festsetzung des Kindergelds für Auslandskinder durch die Familienkassen der Bundesanstalt für Arbeit, § 72 EStG Rz. 25) dadurch angepasst, dass die Fälle des § 72 Abs. 9 EStG aufgenommen wurden. Die Festsetzung obliegt in diesen Fällen den Familienkassen bei der Bundesanstalt für Arbeit. Für die Auszahlung bleiben die öffentlichen Arbeitgeber entsprechend den Regelungen für die Privatwirtschaft (§ 73 EStG) zuständig. Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[1] wurden Abs. 1–3 aufgehoben. Die Übergangsregelungen haben durch Zeitablauf ihre Bedeutung verloren.

Durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld usw. v. 13.12.2006[2] wurde Abs. 4 mit Wirkung ab 2007 aufgehoben. Abs. 4 betraf Ansprüche auf Kindergeld und Kindergeldzuschlag für Zeiträume vor 1996, die nach dem 31.12.1995 geltend gemacht wurden. Der Regelungsbedarf ist wegen Zeitablaufs entfallen.

Mit der Bekanntmachung v. 8.10.2009[3] wurde das EStG neu gefasst. § 78 EStG blieb unverändert.

[1] BStBl I 1999, 304.
[2] BGBl I 2006, 2915, BStBl I 2007, 62.
[3] BStBl I 2009, 3366.

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