Rz. 1

§ 31 EStG i. d. F. durch das EStG 1934[1] regelte die Pauschbesteuerung beim Zuzug Stpfl. aus dem Ausland für die Dauer von 10 Jahren. Die Vorschrift wurde durch das StRefG 1990[2] mit Wirkung ab Vz 1990 ersatzlos aufgehoben. Bewilligte Pauschalierungen (letztmaliger Antrag 1989) galten weiter, sodass die Regelung noch bis Vz 1998 zur Anwendung kommen konnte.

 

Rz. 2

§ 31 EStG n. F. wurde durch das JStG 1996 v. 11.10.1995[3] als zentrale Vorschrift zur Verbindung von Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) und Kindergeld (§§ 6278 EStG) im Rahmen der Weiterentwicklung des bis 1995 geltenden Familienlastenausgleichs zu einem Familienleistungsausgleich (ab 1996) – ohne Vorgängerregelung – eingefügt. Die bisherige Förderung durch ein einkommensabhängiges Kindergeld als Sozialleistung neben der steuerlichen Entlastung durch Kinderfreibeträge wurde umgestellt auf eine einkommensunabhängige Zahlung des Kindergelds als Steuervergütung mit Doppelfunktion:

Bei niedrigem Einkommen wirken sich die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG entsprechend gering aus; das Kindergeld ist dann in Höhe des den Steuereffekt der Freibeträge übersteigenden Betrags Sozialleistung nach § 31 S. 2 EStG.

Mit steigendem Einkommen und damit höherer steuerlicher Entlastung durch die Freibeträge für Kinder sinkt der Förderungsanteil und das Kindergeld dient zunehmend dem Zweck der steuerlichen Entlastung eines Einkommensbetrags bei den Eltern in Höhe des Existenzminimums der Kinder.

Bei höheren Einkommen, bei denen die entlastende Wirkung der Freibeträge höher ist als das in einen fiktiven Kinderfreibetrag umgerechnete Kindergeld, verbleibt es beim Ansatz der Freibeträge. Die unter Ansatz der Freibeträge ermittelte tarifliche ESt erhöht sich um den Anspruch auf Kindergeld (§ 31 S. 6 EStG).

Ist das Einkommen der Eltern so niedrig, dass keine ESt anfällt, stellt das Kindergeld in vollem Umfang eine staatliche Förderleistung dar (§ 31 S. 2 EStG).

Bei Eltern wie bei Kinderlosen bleibt somit ein Betrag in Höhe des Familienexistenzminimums steuerlich unbelastet. Das Existenzminimum der Eltern und Kinderlosen wird durch den Grundfreibetrag von der ESt freigestellt (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG). Mit dem Kindergeld wird die Belastung, die durch den Unterhalt für Kinder entsteht, dadurch steuerlich ausgeglichen, dass das Kindergeld, umgerechnet in einen Freibetrag, das Einkommen der Eltern bis zur Höhe des Existenzminimums eines Kindes steuerlich freistellt.

Die Regelung bezweckt damit, zwei aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgenden Besteuerungszielen gerecht zu werden: Zum einen wird die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung des Existenzminimums sämtlicher Familienmitglieder des Stpfl., also auch der Kinder, verwirklicht.[4] Zum anderen wird das Gebot beachtet, Stpfl. bei gleicher Leistungsfähigkeit gleich hoch zu besteuern, d. h., auch bei Beziehern höherer Einkommen die geminderte Leistungsfähigkeit durch Kinder zu berücksichtigen (Rz. 5ff.).[5]

Die Änderung des S. 1 durch das FamFG v. 22.12.1999[6] stellt klar, dass zum steuerlich freigestellten Existenzminimum eines Kindes auch der Betreuungsbedarf rechnet, der durch die entsprechende Änderung des § 32 Abs. 6 (Betreuungsfreibetrag bis zum 16. Lebensjahr) ab 2000 berücksichtigt wird. Die Änderung berücksichtigt die Vorgaben von BVerfG v. 10.11.1998, 2 BvR 1057/91 u. a., BStBl II 1999, 182: 1. Reformstufe. S. 4 wurde an die Änderung des § 32 Abs. 6 EStG angepasst.

Durch das AVmG v. 26.6.2001[7] wurde durch die Einfügung von S. 5 sichergestellt, dass bei der Günstigerprüfung nach S. 4, ob das Kindergeld zur Steuerfreistellung des Kinderexistenzminimums ausreicht, die Aufwendungen für einen Altersvorsorgevertrag nach § 10a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden.

Die Neufassung des S. 1 durch das 2. FamFG v. 16.8.2001[8] enthält die Anpassung an die Änderung des § 32 Abs. 6 EStG durch die Einfügung eines einheitlichen Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf entsprechend dem Gesetzgebungsauftrag lt. BVerfG v. 10.11.1998, 2 BvR 1057/91 u. a., BStBl II 1999, 182. Das Kinderexistenzminimum wurde um den Bedarf für Erziehung oder Ausbildung erweitert (integriertes Freibetragsmodell ohne Altersbegrenzung: 2. Reformstufe). Der durch das FamFG eingeführte bes. Freibetrag für behinderte Kinder (§ 32 Abs. 6 S. 2 EStG a. F.) wurde gestrichen.

Durch das StÄndG 2003 v. 15.12.2003[9] wurden ab 2004 die S. 4, 6 und 7 neu gefasst. In S. 4 wurde die bisher in § 36 Abs. 2 S. 1 EStG enthaltene Regelung über die Hinzurechnung des Kindergelds überführt; hinzugerechnet wird nunmehr nicht mehr das gezahlte Kindergeld, sondern der Anspruch auf Kindergeld.[10] Nach S. 6 kommt es nicht darauf an, ob die vergleichbaren Leistungen dem Stpfl. oder einem Dritten zustehen. Es ist auch nicht mehr erforderlich, dass die vergleichbare Leistung dem Stpfl. zumindest im Weg des zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht. Nach S. 7 n. F. wird ausl. Kindergeld nur in Höhe des inlän...

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