Rz. 2

Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 347ff. AO kennt grundsätzlich keine Kostenerstattung. Der Einspruchsführer und das FA haben jeweils ihre eigenen Aufwendungen zu tragen. Eine Erstattung der Aufwendungen im Vorverfahren für einen Bevollmächtigten oder Beistand findet nur bei einem Obsiegen im finanzgerichtlichen Verfahren statt, soweit das FG die Zuziehung für notwendig erklärt (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO). Hiervon abweichend bestimmt § 77 EStG bereits für das Einspruchsverfahren gegen die Kindergeldfestsetzung grundsätzlich die Erstattung der Kosten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, soweit der Einspruchsführer ganz oder teilweise obsiegt hat. Die Sonderregelung gilt nur für das Kindergeldfestsetzungsverfahren. Sie ist nicht entsprechend anwendbar auf das Einspruchsverfahren gegen einen ESt-Bescheid, mit dem ein Freibetrag für Kinder geltend gemacht wird. Die Regelung entspricht § 63 SGB I, der schon für das Kindergeld nach dem BKKG a. F. galt und weiterhin nach dem BKGG n. F. für das sog. Restkindergeld Anwendung findet. Dadurch sollte eine Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen Recht vermieden werden. § 80 VwVfG enthält eine entsprechende Bestimmung.

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