Rz. 2

Die Vorschrift regelt als zentrale verfahrensrechtliche Bestimmung die formale Abwicklung des Verhältnisses zwischen dem Kindergeldberechtigten und der Familienkasse. Nach § 70 Abs. 1 EStG ist das Kindergeld in allen Fällen durch Bescheid festzusetzen. § 70 Abs. 2 bis 3 EStG enthalten die Korrekturvorschriften der ergänzenden eigenständigen Änderungsregelungen, die die Besonderheit der Kindergeldfestsetzung als Dauerverwaltungsakt berücksichtigen, auf die die AO-Korrekturvorschriften nicht zugeschnitten sind.[1] Daneben sind die Korrekturvorschriften der §§ 129, 172ff. AO anwendbar. § 70 Abs. 2 EStG betrifft die Änderung einer sachlich richtigen Kindergeldfestsetzung wegen Änderung in den Verhältnissen ab dem Zeitpunkt der Änderung. § 70 Abs. 3 EStG ermöglicht die Änderung mit Wirkung für die Zukunft wegen materieller Fehler der Festsetzung. Der ab dem Jahr 2012 aufgehobene Abs. 4 betraf die Korrektur einer vor oder während des Kj. ergangenen Prognoseentscheidung bei nachträglichem Bekanntwerden einer Grenzbetragsüber- oder -unterschreitung.

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