Rz. 175

Bei unentgeltlichem Erwerb eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gilt § 6 Abs. 3 EStG. Die Buchwerte sind vom Rechtsnachfolger fortzuführen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der AfA. Bei der unentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen in das Betriebsvermögen eines anderen Stpfl. gilt bei Bestehen eines betrieblichen Anlasses § 6 Abs. 4 EStG. Als Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts gilt der gemeine Wert. Dieser stellt auch die AfA-Bemessungsgrundlage dar. Bei privatem Anlass handelt es sich um eine Einlage, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewerten ist. Dieser bildet dann die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts und die AfA-Bemessungsgrundlage. Auch in den Fällen der Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 5 EStG gilt Entsprechendes für die AfA.

 

Rz. 176

Bei einem unentgeltlichen Erwerb im Privatvermögen gilt § 11d Abs. 1 EStDV. Der Rechtsnachfolger setzt die AfA-Bemessungsgrundlage, die AfA-Methode und das AfA-Volumen des Rechtsvorgängers fort. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge handelt. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass der Rechtsvorgänger das entsprechende Wirtschaftsgut aus seinem Betriebsvermögen entnommen hat. AfA-Bemessungsgrundlage beim Rechtsnachfolger ist dann der Entnahmewert des Rechtsvorgängers. Nebenkosten des unentgeltlichen Erwerbs erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage.[1] Dagegen kann der Gewinner eines von einem Unternehmen im eigenen betrieblichen Werbeinteresse verlosten Fertighauses mangels eigener Aufwendungen keine AfA in Anspruch nehmen.[2] § 11d Abs. 1 EStDV ist in diesen Fällen nicht anwendbar. Aus der Sicht des Rechtsvorgängers erfolgte die unentgeltliche Zuwendung aus betrieblichen Gründen und ist für ihn eine Betriebsausgabe. Folge ist eine volle Absetzung des Wirtschaftsguts. Eine erneute AfA beim Rechtsnachfolger würde gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Rechtsvorgängers nur einmal absetzbar sind. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Übertragende seine Aufwendungen wegen eines Abzugsverbots nicht als Betriebsausgaben geltend machen kann.[3] Findet die Übertragung des entsprechenden Wirtschaftsguts im Laufe des Kj. statt und nutzt auch der Rechtsnachfolger das Wirtschaftsgut zum Zwecke der Einkunftserzielung, können Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger die AfA jeweils nur zeitanteilig in Anspruch nehmen, wobei insgesamt nur einmal der Jahresbetrag der AfA zu gewähren ist.[4] Hinsichtlich der Frage, bei wem in diesen Fällen die AfA im Übertragungsmonat zu berücksichtigen ist, ist eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten unzulässig.[5]

 

Rz. 177

Bei teilentgeltlichem Erwerb im Privatvermögen gilt die Trennungstheorie.[6] Der Rechtsnachfolger tritt hinsichtlich des unentgeltlichen Teils des Erwerbs nach § 11d Abs. 1 EStDV in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein. Hinsichtlich des entgeltlichen Teils des Erwerbs hat der Erwerber eigene Anschaffungskosten. Insoweit bestimmt sich bei Gebäuden die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG und bei anderen Wirtschaftsgütern nach der voraussichtlichen Restnutzungsdauer im Zeitpunkt des Übergangs. Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens aus der Sicht des Übertragenden aus betrieblichem Anlass teilentgeltlich übertragen, sind maßgebend für die Bestimmung der AfA-Bemessungsgrundlage beim Erwerber einerseits die Gegenleistung und zum anderen die anteiligen fiktiven Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 4 EStG.[7] Demgegenüber setzt sich bei einer entsprechenden Übertragung aus privatem Anlass die AfA-Bemessungsgrundlage aus der Gegenleistung und dem anteiligen Einlagewert zusammen.[8] Betrifft die teilentgeltliche Übertragung einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil und wendet der Übernehmer ein Entgelt bis zur Höhe des steuerlichen Kapitalkontos auf, muss er nach § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte des Übergebers fortführen.[9] Überschreitet das Entgelt das steuerliche Kapitalkonto des Übergebers, bestimmt sich der entgeltlich und der unentgeltlich erworbene Teil der einzelnen Wirtschaftsgüter nach dem Verhältnis der gesamten Anschaffungskosten zum Verkehrswert des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils. Es liegt also in diesen Fällen teilweise eine unentgeltliche und teilweise eine entgeltliche Anschaffung vor, wobei aus Vereinfachungsgründen die jeweiligen Aufstockungsbeträge wie nachträgliche Anschaffungskosten behandelt werden können (Einheitstheorie).[10]

[3] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 150.
[4] Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7 EStG Rz. 258.
[5] Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7 EStG Rz. 258.
[6] BMF v. 13.1.1993, IV B 3 – S 2190 – 37/92, BStBl I 1993, 80, ber. 464, geändert durch BMF v. 26.2.2007, IV C 2 – S 2230 – 46/06/IV C 3 – S 2190 – 18/6, BStBl I 2007, 269; B...

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