Rz. 108

Die Berechtigung zur AfA setzt u. a. voraus, dass das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Bei unentgeltlicher Einräumung eines Nießbrauchsrechts durch den Eigentümer erzielt dieser während der Laufzeit des Nießbrauchsrechts keine Einkünfte mit der Folge, dass er mangels Einkunftserzielung keine AfA geltend machen kann.[1] Dies gilt nicht nur für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, sondern grundsätzlich auch für solche Wirtschaftsgüter, die der Eigentümer weiterhin als Betriebsvermögen behandelt – die Bestellung eines Nießbrauchs führt nicht notwendig zu einer Entnahme[2] – und im betrieblichen Bereich nutzt.[3] Die AfA-Berechtigung des Nießbrauchsbestellers scheidet auch unter dem Gesichtspunkt der vorweggenommenen Werbungskosten aus. Es genügt für die AfA-Berechtigung des Nießbrauchsbestellers nicht, dass er das nießbrauchsbelastete Wirtschaftsgut nach Erlöschen des Nießbrauchsrechts wieder zur Erzielung von Einkünften nutzen will, da die Berechtigung zur Vornahme von AfA erlischt, wenn und solange der Stpfl. das Wirtschaftsgut nicht mehr zur Erzielung von Einkünften nutzt.[4] Daran ändert sich auch dann nichts, wenn das Nießbrauchsrecht nur für einen kurzen Zeitraum eingeräumt worden ist. Im Fall der Rückvermietung des nießbrauchsbelasteten Wirtschaftsguts durch den Nießbraucher an den Nießbrauchsbesteller ist der Nießbrauchsbesteller ebenfalls nicht zur Vornahme der AfA berechtigt. Der Nießbrauchsbesteller nutzt in diesen Fällen das nießbrauchsbelastete Wirtschaftsgut nicht mehr als eigenes, sondern als angemietetes Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften.[5] Anders ist dies, wenn der Nießbraucher das mit dem Nießbrauchsrecht belastete Wirtschaftsgut unentgeltlich an den Nießbrauchsbesteller zur Nutzung überlässt und dieser daraus Einkünfte erzielt. In diesem Fall kann der Nießbrauchsbesteller die AfA geltend machen, da er mit dem entsprechenden Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten er getragen hat, Einkünfte erzielt.[6]

Rz. 109 und 110 einstweilen frei

 

Rz. 111

Hinsichtlich des nießbrauchsbelasteten Wirtschaftsguts ist der Nießbraucher nicht abschreibungsberechtigt, selbst wenn er es zur Erzielung von Einkünften nutzt, weil er insoweit die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts nicht getragen hat.[7] Auch hinsichtlich des Nießbrauchsrechts besteht, da es unentgeltlich erworben wurde, keine Berechtigung des Nießbrauchers zur Vornahme von AfA.[8] Auch bei einem Nießbrauch, der aus betrieblichen Gründen unentgeltlich erworben wurde, scheidet vor dem Hintergrund der Regelung in § 5 Abs. 2 EStG eine AfA aus. Wird ein aus privaten Gründen unentgeltlich erworbener Nießbrauch in das Betriebsvermögen eingelegt, ist dieser auf dessen Dauer abzuschreiben.[9] Die Einlagevorschriften gehen § 5 Abs. 2 EStG vor. Der Teilwert des unentgeltlich eingeräumten Nießbrauchsrechts bestimmt sich nach der Summe der AfA-Beträge, die der Nießbrauchsbesteller während der Dauer des Nießbrauchs für das entsprechende Wirtschaftsgut hätte geltend machen können.[10]

Rz. 112 einstweilen frei

 

Rz. 113

Die AfA-Befugnis des Nießbrauchers ist hinsichtlich der von ihm angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgüter grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln gegeben. Dies gilt insbesondere für in Ausübung des Nießbrauchs eingebaute Anlagen und Einrichtungen i. S. d. § 95 Abs. 1 S. 2 BGB und für Einbauten zu einem vorübergehenden Zweck i. S. d. § 95 Abs. 1 S. 1 BGB, unabhängig davon, ob der Nießbraucher insoweit als zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist (Rz. 87ff.).

[3] Biergans, FR 1986, 369; a. A. Bordewin, DStZ 1981, 62.
[5] BFH v. 11.11.1988, III R 268/84, BStBl II 1989, 872; Biergans, FR 1986, 370; a. A. Wüllenkemper, FR 1991, 107.
[6] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 114.
[8] Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7 EStG Rz. 184.

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