Rz. 97

Der Nießbrauch (§§ 1030ff. BGB) und das Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) gehören zu den dinglichen Nutzungsrechten. Nießbrauch ist die Belastung einer Sache in der Weise, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen. Das Wohnungsrecht beinhaltet die Befugnis, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Die nachstehend für den Nießbrauch aufgezeigten Grundsätze[1] gelten entsprechend für das Wohnungsrecht.[2] Beim Nießbrauch kann es sich um ein selbstständiges, aktivierungsfähiges und abschreibbares Wirtschaftsgut handeln, sofern dem Nutzungsberechtigten eine gesicherte Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer des Wirtschaftsguts zukommt und der Eigentümer damit dem Nutzenden den Gebrauch des Wirtschaftsguts für einen festgelegten Zeitraum nicht entziehen kann.[3] Vor diesem Hintergrund kommen als Gegenstand der AfA in Nießbrauchsfällen in Betracht das mit dem Nießbrauchsrecht belastete Wirtschaftsgut, das Nießbrauchsrecht als solches und das vom Nießbraucher in Ausübung seines Nießbrauchsrechts angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgut.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge