Rz. 507

Bodenschätze sind nach § 3 BBergG entweder bergfrei oder stehen im Eigentum des Grundeigentümers.[1] Zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze bedarf es nach dem BBergG einer Bergbauberechtigung, die das Recht zur Gewinnung und Aneignung der jeweiligen Bodenschätze gewährt. Dagegen ergibt sich das Recht zur Gewinnung der im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschätze aus dem Inhalt des Grundeigentums selbst. Die im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschätze gehören entweder zu den grundeigenen Bodenschätzen i. S. d. BBergG, deren Abbau dem Bergrecht unterliegt, oder zu den sonstigen Grundeigentümerbodenschätzen, auf die das BBergG keine Anwendung findet. Bergfreie Bodenschätze sind z. B. Stein- und Braunkohle, Erdöl und Erdgas. Grundeigene Bodenschätze i. S. d. BBergG sind z. B. Feldspat und Kaolin. Nicht zum Geltungsbereich des BBergG gehörende sonstige Grundeigentümerbodenschätze sind z. B. gewöhnliche Kiese und Sande. Sowohl bergfreie als auch im Eigentum des Grundeigentümers stehende Bodenschätze dürfen regelmäßig erst dann abgebaut werden, wenn die erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt sind.

 

Rz. 508

Ein bergfreier Bodenschatz ist vor Erteilung der Bergbauberechtigung nicht existent. Er entsteht erst mit deren Erteilung originär als selbstständiges Wirtschaftsgut.

 

Rz. 509

Ein im Eigentum des Grundeigentümers stehender Bodenschatz entsteht als ein vom Grund und Boden getrennt zu behandelndes Wirtschaftsgut, wenn er zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird, indem mit seiner Aufschließung begonnen wird.[2] Es genügt, dass mit der alsbaldigen Aufschließung zu rechnen ist. Mit der Aufschließung darf regelmäßig nur begonnen werden, wenn alle zum Abbau notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse, Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen erteilt worden sind. Spätestens wenn diese Verwaltungsakte vorliegen, entsteht der Bodenschatz als selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut. Aber auch die Stellung eines Antrags auf Genehmigung ist ausreichend für den Beginn der Aufschließung.[3] Bis zu seiner Entstehung bleibt der Bodenschatz unselbstständiger Teil des Grund und Bodens.[4]

 

Rz. 510

Bei Veräußerung des den Bodenschatz enthaltenden Grundstücks entsteht der Bodenschatz als ein Wirtschaftsgut des Veräußerers auch ohne das Vorliegen der für den Abbau erforderlichen Verwaltungsakte, wenn neben dem Kaufpreis für den Grund und Boden ein besonderes Entgelt für den Bodenschatz zu zahlen und nach den Umständen des Einzelfalls alsbald mit dem Beginn der Aufschließung zu rechnen ist.[5] Bei dem Erwerb durch einen Abbauunternehmer ist i. d. R. davon auszugehen, dass alsbald mit dem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann. Bei dem Erwerb durch andere Personen gilt diese Vermutung nicht, sondern es muss im Einzelfall näher erläutert und u. U. auch nachgewiesen werden, z. B. durch Vorlage des Antrags auf Erteilung der Abbaugenehmigung, dass alsbald mit der Aufschließung des Bodenschatzes begonnen wird. Wird der Anspruch auf Zahlung des auf den Bodenschatz entfallenden Teils des Kaufpreises von der Bedingung abhängig gemacht, dass die Genehmigungen erteilt werden, wird dem Erwerber zunächst nur die Möglichkeit gesichert, einen nach der Erteilung der Genehmigungen verwertbaren Bodenschatz zu erwerben. In diesen Fällen wird der Bodenschatz erst durch die Erteilung der Genehmigungen zum selbstständigen Wirtschaftsgut.[6] Der Bodenschatz stellt kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, wenn das Interesse des Grundstückserwerbers auf eine vom Bodenschatz losgelöste gesonderte Nutzung – z. B. Nutzung eines Salzstocks nicht zur Salzgewinnung, sondern als Tiefspeicher – gerichtet ist.[7] Gleiches gilt, wenn beim Verkauf des Grundstücks feststeht, dass ein Abbau der vorhandenen Bodenschätze z. B. aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist und vom Erwerber auch nicht beabsichtigt wird.[8]

 

Rz. 511

Im Übrigen entsteht der Bodenschatz als selbstständiges Wirtschaftsgut nur, wenn der Bodenschatz zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird. Dies ist z. B. bei einer eher unbeabsichtigten Verwertung von Kies als notwendiges Abfallprodukt von Erdarbeiten zum Bau einer Verkehrstrasse nicht der Fall.[9]

 

Rz. 512

Der konkretisierte Bodenschatz stellt ein materielles Wirtschaftsgut dar. Hat sich z. B. der Bodenschatz als unselbstständiger Bestandteil des materiellen Wirtschaftsguts Grund und Boden durch das Verbringen in den wirtschaftlichen Verkehr zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut konkretisiert, ist er zu einem selbstständig bewertbaren Teil des Grund und Bodens geworden. Durch die steuerrechtliche Abspaltung ändert sich die rechtliche Qualität als Sachbestandteil und damit als materielles Wirtschaftsgut nicht. Das Verfügungsrecht über dieses steuerlich verselbstständigtes Wirtschaftsgut folgt aus dem Eigentum an dem Grundstück. Beutet der Eigentümer den Bodenschatz selbst aus, geschieht dies aufgrund seines Eigentumsrechts. Dagegen handelt derjenige, der aufg...

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