Rz. 40

Der Gesetzgeber erweitert in § 6e Abs. 2 S. 2 EStG über die Fondsetablierungskosten des Satzes 1 hinausgehend weitere Kosten als solche, die nicht sofort abzugsfähig sein sollen. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut, wonach "darüber hinaus" auch weitere Kosten von der Rechtsfolge des § 6e Abs. 1 EStG erfasst werden sollen. Das Gesetz grenzt den Kreis der Kosten insoweit ein, dass sie zum einen einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts aufweisen und zum anderen in der Investitionsphase anfallen müssen.

 

Rz. 41

Das Gesetz verlangt nur einen wirtschaftlichen, und keinen "unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang", wie dies etwa im Rahmen des § 3c EStG gefordert wird. Dementsprechend kann auf die seitens der Rspr. zu § 3c EStG gemachte Differenzierung insoweit abgestellt werden. Eingegrenzt wird der Zusammenhang aber dadurch, dass er der Art nach in Bezug zur Abwicklung des Projekts und nicht sonstiger anderer Tätigkeiten steht und sich in zeitlicher Hinsicht auf die Investitions- und nicht die Betriebsphase beziehen muss. Mit dem Bezug zur Abwicklung des Projekts soll u. E. deutlich gemacht werden, dass Erwerber- und Herstellerfonds gleichermaßen behandelt werden sollen. Wenn es nämlich nicht zum Erwerb des Wirtschaftsguts kommt, sondern dieses erst geschaffen werden muss, sollen dennoch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten auch solche Aufwendungen miteinbezogen werden, die bei einem Erwerb des Wirtschaftsguts gleichsam schon in dessen Anschaffungskosten eingepreist sind. Dies bringt auch die im Gesetz vorgesehene Einschränkung eines Abstellens nur auf die im Zeitraum der Investitionsphase entstandenen Aufwendungen zum Ausdruck, die üblicherweise nach Veröffentlichung des Prospekts beginnt und mit Erreichung des geplanten Emissionsvolumens und Abschluss des Erwerbs oder der Herstellung der Investitionen endet.[1]

 

Rz. 42

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang kann daher immer dann angenommen werden, wenn die Aufwendungen der Investition oder dem Erwerb förderlich sind, und zwar insb. soweit sie deren rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorbereitung und Begleitung dienen.[2]

Dies folgt aus dem übergeordneten Veranlassungszusammenhang der in die Regelung einbezogenen Aufwendungen[3] sowie der Rspr., die Grundlage für diese Regelung ist. Nach letzterer waren solche Aufwendungen erfasst, die aufgrund der dem "Modell immanenten" Verknüpfung der einzelnen Verträge in der Investitionsphase anfallen und im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an der Beteiligung stehen, unabhängig davon, ob sie an den Initiator des Projekts oder an einen Dritten gezahlt werden.

 

Rz. 43

In Anbetracht dessen sind insb. Zahlungen von der Vorschrift erfasst, die für die wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Konzeption des Fonds, die Prospektierung, die Anlegerwerbung, die Eigenkapitalvermittlung, die Findung und Bewertung der Anlageobjekte, die Kontolle der Mittelverwendung oder die Treuhandverwaltung aufgewandt werden.[4]

 

Rz. 44

Es kommt – anders als bei den Fondsetablierungskosten des § 6e Abs. 2 S. 1 EStG – nicht darauf an, von wem zivilrechtlich die Aufwendungen getragen werden; der Wortlaut der Vorschrift verzichtet bewusst auf die Terminologie der Zahlung, wie sie in § 6e Abs. 2 S. 1 EStG verwandt wird.[5]

Die Entscheidung über den wirtschaftlichen Zusammenhang wird daher auf der Ebene des Fonds getroffen, weil es auf die konkrete Zahlung durch den Fonds oder den Anleger nicht ankommt.[6]

Dies folgt auch daraus, dass insb. die in § 6e Abs. 2 S. 2 EStG erwähnten Aufwendungen Fälle eines Hersteller-Fonds erfassen sollen, bei denen naturgemäß die Aufwendungen von der Gesellschaft verauslagt werden und nicht originär durch die Anleger.

 

Rz. 45

Unerheblich für die Frage des Einbezugs der Aufwendungen in die Vorschrift ist ebenfalls deren handelsrechtlicher Ausweis, sodass auch Eigenkapitalvermittlungsaufwendungen in ihren Anwendungsbereich einbezogen sind.[7]

[1] Oellerich, in Kirchhoff/Kulosa/Ratschow, EStG, § 6e EStG Rz. 96a; Schindler, in Kirchhoff, EStG, § 6e EStG Rz. 19; demgegenüber stellt Schiffers, in Korn, EStG, § 6e EStG Rz. 43 auf die Fertigstellung ab, diese Differenzierung sollte aber u. E. allein dadurch bedingt sein, dass § 6e Abs. 2 S. 2 EStG vordringlich den Fall des Hersteller-Fonds regelt, aber letztlich auch für den Erwerber-Fonds gilt.
[2] Schindler, in Kirchhoff, EStG, § 6e EStG Rz. 19.
[3] Oellerich, in Kirchhoff/Kulosa/Ratschow, EStG, § 6e EStG Rz. 96b.
[5] Schindler, in Kirchhoff, EStG, § 6e EStG Rz. 18.
[6] Oellerich, in Kirchhoff/Kulosa/Ratschow, EStG, § 6e EStG Rz. 97.
[7] Oellerich, in Kirchhoff/Kulosa/Ratschow, EStG, § 6e EStG Rz. 98.

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