Rz. 34

Welche Aufwendungen als Fondsetablierungskosten anzusehen sind, regelt § 6e Abs. 2 EStG abschließend. Das Gesetz definiert diese Aufwendungen in Abgrenzung zu den eigentlichen Anschaffungskosten i. S. d. § 255 HGB über einen Konnex in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zu diesen; es muss bestehen:

  • Ein Bezug zum Erwerb des Wirtschaftsgutes (Satz 1),
  • ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase (Satz 2) und
  • in der Investitionsphase ein mit der administrativen Verwaltung der Beteiligung bestehender Zusammenhang.

Der Gesetzgeber knüpft damit und speziell dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend an die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung[1] sowie die Rspr.[2] an.[3]

 

Rz. 35

Es kommt aber nicht darauf an, an wen die Zahlungen geleistet werden, den Projektentwickler oder an dritte Personen.[4] Das zeigt eindeutig § 6e Abs. 2 S. 2 EStG, aber auch die in § 6e Abs. 2 S. 3 EStG aufgelisteten einzelnen Zahlungen an Personen, die nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit der Gesellschaft stehen müssen.

 

Rz. 36

Entscheidend für die Bestimmung des Grades des Konnexes zu den Anschaffungskosten ist ein Finalitätszusammenhang aus der Perspektive des Anlegers derart, dass aus dessen Sicht die Aufwendungen konzeptionell auf die Anschaffung eines Wirtschaftsguts bezogen sein müssen.[5]

Die Aufwendungen müssen also eine Zweckrichtung im Sinne eines Veranlassungszusammenhangs aufweisen.[6] Weisen die einzelnen Kosten eine solche Zweckrichtung nicht auf, sind sie weiterhin sofort abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.[7]

[3] BR-Drs. 356/19, 99; Schindler, in Kirchhoff, EStG, § 6e EStG Rz. 15.
[4] Oellerich, in Kirchhoff/Kulosa/Ratschow, EStG, § 6e EStG Rz. 82; Schindler, in Kirchhoff, EStG, § 6e EStG Rz. 15.
[5] Oellerich, in Kirchhoff/Kulosa/Ratschow, EStG, § 6e EStG Rz. 86; Schiffers, in Korn, EStG, § 6e EStG Rz. 37.
[6] Oellerich, in Kirchhoff/Kulosa/Ratschow, EStG, § 6e EStG Rz. 87; Schiffers, in Korn, EStG, § 6e EStG Rz. 39.
[7] BR-Drs. 356/19, 99; BMF v. 20.10.2003, IV C 3 – S 2253 a – 48/03, BStBl I 2003, 546, Tz. 39f. und 46; Rüsch, in H/H/R, EStG/KStG, § 6e EStG Rz. 49.

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