Rz. 30

Während § 6e Abs. 1 EStG die Fälle des Handelns sämtlicher Gesellschafter erfasst, erweitert das Gesetz in § 6e Abs. 3 EStG den Anwendungsbereich auf den Fall nur eines Anlegers, indem die sinngemäße Anwendung der Regelungen angeordnet wird, soweit die Aufwendungen vergleichbar zu solchen sind, die bei mehreren Anlegern von diesen zu tragen wären; der Gesetzgeber schafft so einen eigenständigen Tatbestand.[1]

Voraussetzung für die Anwendung der Rechtsfolgen des § 6e EStG ist damit, dass durch ein vorgefertigtes Vertragswerk ein Projektanbieter zwar nicht an eine Vielzahl von Anlegern im Hinblick auf die Investition in ein Wirtschaftsgut richtet, sondern nur an einen Anleger (sog. Ein-Anleger-Fonds). Die Gesetzesbegründung nennt insoweit auch beispielhaft den Fall des Erwerbs einer Eigentumswohnung von einem Bauträger, wobei dieser vertraglich festgelegt für bestimmte Vergütungen der Finanzierung und/oder Mieten garantiert.[2]

 

Rz. 31

Das Gesetz verweist zwar nur auf den Fall des § 6e Abs. 1 S. 1 EStG und nimmt mithin die Anschaffungsfiktionsregelung des Satzes 2 von der sinngemäßen Anwendung aus. Es ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb letztere Fallgestaltung ausgenommen werden soll.[3]

Dies lässt sich lediglich dadurch erklären, dass der Gesetzgeber bei einem Einzelinvestment davon ausgeht, dass typischerweise nicht auf den Vertragseinfluss im Sinne einer weiteren Konkretisierung des Wirtschaftsguts genommen wird, weil dieses faktisch bereits feststeht. Wenn aber wesentlich auf das jeweilige Einzelinvestment und die dazugehörigen Verträge Einfluss genommen wird, dann käme es ggf. mangels Verweises auf § 6e Abs. 1 S. 2 EStG hierauf im Hinblick auf die Umqualifikation in Anschaffungskosten nicht an. Dies zeigt auch, dass dieses Tatbestandsmerkmal der fehlenden Einflussnahme in den Tatbestand des § 6e Abs. 1 S. 1 EStG "hineingelesen" werden muss.

 

Rz. 32

Es müssen somit letztlich vorliegen:

  • Ein Projektanbieter (Rz. 19)
  • ein vorformuliertes Vertragswerk (Rz. 20ff.)
  • keine wesentliche Einflussnahme des Anlegers (Rz. 25ff.)
  • den Fondsetablierungskosten vergleichbare Aufwendungen (Rz. 34ff.).
 

Rz. 33

Was mit Fondsetablierungskosten vergleichbare Kosten sind, regelt das Gesetz nicht im Wege eine Legaldefinition, sondern nur durch einen Verweis auf den Begriff der Fondsetablierungskosten nach § 6e Abs. 2 EStG. Insoweit kann auf die dort genannten Aufwendungen abgestellt werden. Die Bezeichnung ist irrelevant.[4] Charakteristisch für die erfassten Aufwendungen sollte vielmehr sein, dass sie vom Kaufpreis des Wirtschaftsguts separierte Entgelte sind und es nicht darauf ankommt, ob die Zahlungen an diejenigen Personen gehen, die die vorformulierten Vertragsbedingungen verwendet haben.[5] Daher sollten auch Zahlungen an (jegliche) Dritte erfasst sein. Allerdings müssen einschränkend diese Kosten eine Zweckrichtung auf den Anschaffungsvorgang oder das Wirtschaftsgut aufweisen.

[1] Oellerich, in Kirchhoff/Kulosa/Ratschow, EStG, § 6e EStG Rz. 116; Schindler, in Kirchhoff, EStG, § 6e EStG Rz. 21.
[2] BT-Drs. 19/13436, 93
[3] Rüsch, in H/H/R, EStG/KStG, § 6e EStG Rz. 59.
[4] Oellerich, in Kirchhoff/Kulosa/Ratschow, EStG, § 6e EStG Rz. 129.
[5] Schiffers, in Korn, EStG, § 6e EStG Rz. 45.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge