Rz. 24

Mit dem Erfordernis der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit wird deutlich, dass die Rechtsfolge der Qualifizierung von Aufwendungen als Anschaffungskosten bei sämtlichen Gesellschaftern und nicht bei einzelne eintritt. Das Gesetz macht durch die Formulierung "...in..." ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit deutlich, dass einerseits eine Einflussnahme irrelevant ist, wenn sie nicht aus der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit resultiert, und andererseits die Einflussnahmemöglichkeit eines einzelnen Gesellschafters nicht genügt, sondern sie von allen Gesellschaftern ausgehen bzw. diesen zustehen muss. Hieraus hatte die Finanzverwaltung bereits gefolgt, dass eine Verlagerung von Entscheidungskompetenzen auf einen Beirat dann nicht mehr "..in.." der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit wahrgenommen werden, wenn Mitglied dieses Beirates auch der Projektanbieter oder in seinem Umfeld stehende Personen sind.[1]

Weitergehend verlangt die Finanzverwaltung, dass mindestens 50 % des Kapitals eingezahlt sein müssen, bevor seitens der Gesellschafter über einen solchen Beirat und dessen Zusammensetzung entschieden werden darf.

Ebenso handeln die Gesellschafter nicht in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit, wenn sie ihre Rechte (vorab) auf einen Treuhänder übertragen haben.[2]

Es muss sich um eine Personengesellschaftsstruktur handeln (Rz. 8).

Unerheblich ist es, ob es sich im regulatorischen Sinne um eines offenen oder geschlossenes Investmentvermögen handelt (Rz. 10) oder ein gewerblich oder vermögensverwaltend tätige Gesellschaft handelt (Rz. 11).[3]

[1] BMF v. 20.10.2003, IV C 3 – S 2253 a – 48/03, BStBl I 2003, 546, Rz. 34; a. A. Oellerich, in Kirchhoff/Kulosa/Ratschow, EStG, § 6e EStG Rz. 68, der allein auf die Entscheidungskompetenz durch die Gesellschafter abstellt, ob ein Beirat eingerichtet wird und wer im Beirat vertreten sein soll.
[2] Oellerich, in Kirchhoff/Kulosa/Ratschow, EStG, § 6e EStG Rz. 68; Rüsch, in H/H/R, EStG/KStG, § 6e EStG Rz. 38.

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