Rz. 14

In Schätzungsfällen ist zu beachten, dass die Gewinnermittlung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb vorrangig auf der Basis eines Betriebsvermögensvergleichs nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG zu erfolgen hat. Anders ist es nur dann, wenn keine Buchführungspflicht besteht und der Stpfl. durch die Art der Einrichtung seiner Buchführung oder auf andere Weise eine Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt und diese Wahl nach außen kenntlich gemacht hat.[1] Daran fehlt es häufig; allerdings kann das Wahlrecht zwischen den Gewinnermittlungsmethoden bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung unbefristet ausgeübt werden.[2] Übt der Stpfl. sein Wahlrecht zur Gewinnermittlung im Wege der Einnahme-Überschussrechnung nicht oder nicht wirksam aus, ist der Gewinn nach der Grundform der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zu schätzen.[3] Da eine Bilanz dann aber nicht vorliegt, kann das Bilanzierungswahlrecht nicht ausgeübt werden.[4] Das gilt aber nur für die sog. Vollschätzung; wird hinzugeschätzt, ist § 6c EStG nach allgemeiner Meinung grundsätzlich anwendbar, da bei einer Zuschätzung die Gewinnermittlungsart ja nicht betroffen ist.[5] Nach R 6c Abs. 2 S. 2 EStR 2012 soll auch eine Schätzung in einem Wirtschaftsjahr, das in den Begünstigungszeitraum fällt, dazu führen, dass ein Gewinnzuschlag in Höhe des ursprünglichen Abzugsbetrags vorzunehmen ist. Dem wird zu Recht entgegengehalten, dass dies allenfalls bei Vollschätzungen gelten kann, der Stpfl. aber auch dann sein einmal ausgeübtes Wahlrecht noch nicht verloren haben muss, etwa wenn er in folgenden Wirtschaftsjahren die Formalien wieder beachtet.[6]

[5] Heger, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6c EStG Rz. B 31a; Dißars, in Lademann, EStG, § 6c EStG Rz. 14.
[6] Carlé, in Korn, EStG, § 6c EStG Rz. 6.

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