Rz. 153

Die in § 6b Abs. 10 S. 1 bis 10 EStG getroffenen Regelungen sind ausgesprochen unübersichtlich und an einigen Stellen unklar und widersprüchlich formuliert. Das liegt an der Verweisung auf die für die übrigen Übertragungsvorgänge geltenden Voraussetzungen in § 6b Abs. 10 S. 4 EStG, an unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der möglichen Reinvestitionsobjekte und an der Notwendigkeit, andere Steuerfreistellungen durch das Teileinkünfteverfahren und das UmwStG zu berücksichtigen und mit der Regelung zu verzahnen. Nur wegen dieser Besonderheiten konnte die Anteilsveräußerung nicht in die bestehenden Absätze integriert werden.

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