Rz. 82

Mit bzw. nach Eintritt des Versorgungsfalls entspricht der Teilwert der Pensionsrückstellung dem Barwert der voraussichtlich zu leistenden künftigen Pensionszahlungen. Dies geschieht anhand der biometrischen Rechengrundlagen, mittels derer die künftigen Pensionsleistungen (bis Alter 115) mit der Wahrscheinlichkeit ihrer Inanspruchnahme gewichtet werden. Zur Errechnung des Barwerts ist jede einzelne dieser gewichteten Pensionszahlungen unter Berücksichtigung ihres Fälligkeitszeitpunkts auf den Ermittlungszeitpunkt des Barwerts (= Gegenwartswert) abzuzinsen.

Mit der Verweisung auf § 6a Abs. Nr. 1 S. 4 EStG wird erreicht, dass auch hier eine hinsichtlich des Wirksamwerdens oder des Umfangs ungewisse Erhöhung oder Verminderung künftiger Pensionsleistungen nur berücksichtigt wird, wenn sie im maßgeblichen Bilanzierungszeitpunkt bereits eingetreten ist.

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