Rz. 7

Die Berücksichtigung von Enkeln ist nur dann möglich, wenn sie in den Haushalt der Großeltern aufgenommen sind, auch wenn sie von den Großeltern unterhalten werden (zur Haushaltsaufnahme s. Rz. 6; § 32 EStG, Rz. 31ff.). Es braucht sich dabei nicht um den alleinigen Haushalt der Großeltern zu handeln; aus § 64 Abs. 2 S. 5 EStG folgt, dass auch ein gemeinsamer Haushalt mit den Eltern oder einem Elternteil des Kindes ausreicht. Das räumliche Zusammenleben mit gemeinsamer Versorgung in einem Haushalt genügt. Die Gesamthaushaltskosten bzw. die Kostenbeiträge der einzelnen Haushaltsmitglieder brauchen nicht geprüft zu werden.[1] Urenkel und Stiefenkel können nur berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen eines Pflegekindschaftsverhältnisses gegeben sind.

[1] A 13 Abs. 2 DA-KG 2016.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge