Rz. 21

Die nachträgliche Vergabe der IdNr wirkt auf die Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 S. 1 EStG vorliegen (§ 62 Abs. 1 S. 3 EStG). Damit sichergestellt ist, dass Personen, deren Identität im Vergabeverfahren der IdNr zunächst nicht eindeutig geklärt werden kann, dennoch Anspruch auf Kindergeld haben für die Monate, in denen sie die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 S. 1 EStG erfüllen, wirkt die Vergabe der IdNr auf diese Monate zurück.[1]

Die Familienkasse kann bei Vorliegen der Voraussetzungen das Kindergeld auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festsetzen, wenn die erstmalige Vergabe einer neuen IdNr unverhältnismäßig lange dauert, d. h. nicht innerhalb von 3 Monaten nach deren Beantragung vergeben wurde und der Antragsteller dies nicht zu vertreten hat.[2]

Rz. 22 einstweilen frei

[1] BT-Drs. 18/2581, 20.

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