Rz. 506

Der empfangende Unternehmer verbucht nach § 6 Abs. 4 EStG eine Betriebseinnahme in Höhe des gemeinen Werts des empfangenen Wirtschaftsguts. Der gemeine Wert bildet für ihn die fiktiven Anschaffungskosten. Voraussetzung ist, dass der Übertragung keinerlei Gegenleistung gegenübersteht. Sonst ist der gemeine Wert vermindert um das Teilentgelt anzusetzen. Ermittelt der Erwerber seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, so kann er im Jahr des unentgeltlichen Erwerbs von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens eine der Höhe der Betriebseinnahme entsprechende Betriebsausgabe abziehen, da bei einem etwaigen späteren Verkauf erneut eine Betriebseinnahme anfällt.[1]

 

Rz. 507

Beim Übertragenden ist infolge der betrieblichen Veranlassung keine Entnahme i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG in Höhe des Teilwerts anzusetzen. Ihm entsteht ein betrieblicher Aufwand in Höhe des Buchwerts des abgegebenen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Übertragung. Ein Ansatz des Teilwerts würde zwar dem tatsächlichen Aufwand des Übertragenden entsprechen, aber den Umstand außer Acht lassen, dass es an einem gewinnrealisierenden Umsatzakt oder einer Entnahme fehlt. Sofern sich die Anschaffung des übertragenen Wirtschaftsguts bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bereits in der Vergangenheit ausgewirkt hat, ergibt sich keine Gewinnauswirkung. In jedem Fall ist aber zu prüfen, ob das Abzugsverbot für Geschenke (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) in Betracht kommt.

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