Rz. 504

Die Wertabgabe des übertragenden Betriebs musste nach der Vorgängervorschrift des § 7 Abs. 2 EStDV betrieblich veranlasst sein. Nach der jetzigen Regelung des § 6 Abs. 4 EStG kann nichts anderes gelten.[1] Eine privat veranlasste Übertragung, etwa eine Schenkung, wäre auf Seiten des Übertragenden eine Entnahme und beim Übernehmenden eine Einlage i. S. v. § 4 Abs. 1 S. 8 EStG, die in § 6 Abs. 4 EStG ausdrücklich ausgenommen ist.

 

Rz. 505

Als betrieblich veranlasste Übertragung i. S. v. § 6 Abs. 4 EStG kommen alle Bezüge eines Betriebs in Betracht, die nicht mit einer konkreten Gegenleistung verknüpft sind und deswegen beim Empfänger nicht mit den Anschaffungskosten zu bewerten sind. Da ein Kaufmann aber nichts zu verschenken pflegt, wird von dem Empfänger zumindest ein bestimmtes Verhalten gegenüber dem Leistenden erwartet. Zu diesem Zweck werden etwa Bestechungsleistungen erbracht, zur Pflege der geschäftlichen Beziehungen Werbegeschenke gemacht oder gemeinsame Reisen unternommen. Es handelt sich damit i. d. R. um tauschähnliche Vorgänge.

[1] A. A. Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 6 Rz. 751ff.

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