Rz. 423

An die Stelle des Teilwerts tritt der tatsächliche Aufwand – auch Aufwandseinlage genannt – bei der betrieblichen Nutzung von betriebsfremdem Vermögen des Stpfl. Dieser Aufwand ist als Betriebsausgabe abziehbar. Innerhalb des Betriebsvermögensvergleichs lassen sich diese Aufwendungen als Betriebsausgaben nur berücksichtigen, indem hierfür eine Einlage gebucht und vom Gewinn abgesetzt wird.[1] Dies entspricht dem Ansatz der Selbstkosten bei einer Nutzungsentnahme (Rz. 385ff.).

 

Rz. 424

Wird beispielsweise ein zum Privatvermögen gehörender Pkw für betriebliche Zwecke genutzt und bei einer betrieblich veranlassten Fahrt zerstört, so richtet sich der tatsächliche Aufwand, also die Aufwandseinlage, in Gestalt der AfA nach den Anschaffungskosten des Pkw, vermindert um die Normal-AfA, die der Stpfl. hätte in Anspruch nehmen können, wenn er das Fahrzeug im Betrieb gehalten hätte.[2]

 

Rz. 425

Zu einer Aufwandseinlage kann nur Aufwand infolge einer betrieblichen Nutzung betriebsfremden Vermögens des Stpfl. führen. Hingegen kann eine Aufwandseinlage durch Aufwendungen eines Dritten nicht begründet werden, wie etwa durch AfA auf ein von dem Dritten unentgeltlich zur Nutzung überlassenes Wirtschaftsgut. Beispielsweise nutzt der als Handelsvertreter tätige Ehemann betrieblich einen Raum im von seiner Ehefrau angeschafften Haus. Der unentgeltlich nutzende Ehemann kann keine AfA anstelle seiner Ehefrau geltend machen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des genutzten Wirtschaftsguts können zivil- und steuerrechtlich nicht von der Ehefrau dem Ehemann übertragen oder zugewendet werden. Für den nutzenden Ehemann stellen sie nicht berücksichtigungsfähigen Drittaufwand dar.[3] Es empfiehlt sich daher für ihn, mit seiner Ehefrau einen Mietvertrag abzuschließen.

 

Rz. 425a

Nutzt eine Kapitalgesellschaft für ihre Zwecke Vermögen ihres Gesellschafters, so führt dies nicht zu einer Aufwandseinlage bei der Kapitalgesellschaft, sondern zu Werbungskosten des Gesellschafters.[4] Bei überquotaler Nutzung können private Gründe anzunehmen sein. Hätte ein fremder Dritter keinen überquotalen Beitrag erbracht, so kann der Gesellschafter die Aufwendungen nur in Höhe seiner Beteiligungsquote als Werbungskosten abziehen.[5] Nutzt eine Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut eines Gesellschafters, so entsteht dadurch Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Sein Aufwand ist bei dem Gesellschafter Sonderbetriebsaufwand.

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