Rz. 301

Zu den beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zählen vornehmlich Maschinen, maschinelle Anlagen und sonstige Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (Rz. 281), sowie Betriebs- und Geschäftsausstattungen. Schiffe sind bewegliche Wirtschaftsgüter, auch wenn sie in einem Schiffsregister eingetragen sind. Ob wesentliche Bestandteile eines Gebäudes als Betriebsvorrichtungen bewegliche Wirtschaftsgüter sind, hängt davon ab, ob sie in einer besonderen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, also nicht der Nutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf diesen Betrieb dienen (Rz. 281).[1] Zur Betriebsausstattung zählen Werkstätteneinrichtungen, Werkzeuge, Modelle, Fahrzeuge aller Art und Transporteinrichtungen. Die Geschäftsausstattung bildet die Ausrüstung der internen Unternehmensverwaltung (Büromaschinen und Organisationsmittel, Büromöbel und sonstige Geschäftsausstattung).

 

Rz. 302

Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Maschinen und maschinellen Anlagen zählen nicht nur die Aufwendungen für den Erwerb oder die Herstellung dieser Wirtschaftsgüter. Hinzukommen die Aufwendungen für die Aufstellung und die Fundamentierung sowie für die Prüfung und Abnahme. Festwerte können für Wirtschaftsgüter der Betriebs- und Geschäftsausstattung gebildet werden, wenn sie regelmäßig ersetzt werden, ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist und ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt (Rz. 48ff.).[2] Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter können unter bestimmten Voraussetzungen sofort steuerlich geltend gemacht werden (Rz. 446a ff.).

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