Rz. 224

Aufwendungen für soziale Einrichtungen sind entsprechend der nicht abschließenden Aufzählung (R 6.3 Abs. 3 S. 2 EStR 2012) solche

  • für die Betriebskantine einschließlich Essensgeldzuschüssen,
  • für die Freizeitgestaltung, z. B. für Betriebsausflüge,
  • für die Unfallstation und den Betriebsarzt.

Aufwendungen für soziale Leistungen sind u. a. solche

  • für Jubiläumsgeschenke,
  • für Wohnungs- und andere freiwillige Beihilfen,
  • für Weihnachtszuwendungen.

Besteht eine Leistungspflicht kraft Tarif- oder Einzelarbeitsvertrags, so gehören die Aufwendungen als Arbeitslohn zu den Fertigungskosten oder bei Aufwendungen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zu den allgemeinen Verwaltungskosten.

Zu den Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung zählen u. a.[1]:

  • Beiträge zu Direktversicherungen,
  • Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen,
  • Zuwendungen an Pensionsfonds,
  • Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.
 

Rz. 225

Bei den vorstehenden Kosten besteht – ebenso wie bei den Kosten der allgemeinen Verwaltung –handelsrechtlich[2] und nach § 6 Abs. 1 Nr. 1b EstG auch steuerrechtlich ein Einbeziehungswahlrecht. Die Einführung des steuerlichen Wahlrechts führte zu einer erheblichen Vereinfachung der steuerlichen Herstellungskostenermittlung, da die entsprechenden Kosten und Aufwendungen nicht mehr nur für steuerliche Zwecke ermittelt und mittels eines Schlüssels zugeordnet werden müssen. Das steuerliche Wahlrecht enthält einen Übereinstimmungsvorbehalt für die Gewinnermittlung nach § 5 EStG. Dadurch wird eine einheitliche Bewertung in der Handels- und der Steuerbilanz erreicht und sichergestellt, dass die Ausübung des steuerlichen Bewertungswahlrechts nicht allein steuerlich motiviert ist, sondern der Vereinfachung und dem Bürokratieabbau dient. Die Einschränkung des Übereinstimmungsvorbehalts auf die Gewinnermittlung nach § 5 EStG stellt klar, dass das Wahlrecht auch bei den übrigen Gewinnermittlungsarten angewendet werden kann. Eines Übereinstimmungsvorbehalts bedarf es hier mangels Handelsbilanz nicht.[3].

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