Rz. 220

Der Wertverzehr des Anlagevermögens i. S. v. § 255 Abs. 2 S. 2 HGB ist steuerrechtlich insoweit in die Herstellungskosten einzubeziehen, als er durch den Herstellungsprozess veranlasst und für die Herstellung notwendig ist. Es besteht eine Einbeziehungspflicht nach Handels- und Steuerrecht.[1] Zweck der Einbeziehung ist es, die den einzelnen Produkten zuzurechnenden Abschreibungen bei den Herstellungskosten zu erfassen. Während handelsrechtlich die Auffassung vertreten wird, dass die einzubeziehenden Abschreibungen auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten zu errechnen sind[2], ist steuerrechtlich der Betrag anzusetzen, der bei der Bilanzierung des Anlagevermögens als AfA abgesetzt wird.[3] Nicht durch die Fertigung veranlasst und daher nicht in die Herstellungskosten einzubeziehen, sind erhöhte Abschreibungen, Teilwertabschreibungen und sofortige Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter.[4] Anderenfalls würden diese Abschreibungen durch die Einbeziehung in die Herstellungskosten teilweise storniert.

[1] R 6.3 Abs. 1 EStR 2012, teílweise überholt.
[2] Adler/Düring/Schmaltz, HGB, § 255 HGB Rz. 184.

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