Rz. 191

Ein Erwerb gegen Übernahme einer dinglichen oder schuldrechtlichen Belastung führt insoweit nicht zu Anschaffungskosten, als die Belastung keine Verbindlichkeit, sondern nur eine Wertminderung des belasteten Wirtschaftsguts darstellt. Die Rspr. hat dies dann bejaht, wenn die Übernahme der Belastung den Erwerber des belasteten Wirtschaftsguts nur zu einem Dulden oder Unterlassen, nicht aber zu einer Gegenleistung verpflichtet.[1] Dazu gehört auch die Übernahme eines Erbbaurechts oder von Hypotheken oder Grundschulden, sofern diese dinglichen Belastungen der Sicherung der Schuld eines Dritten dienen.[2] Jedoch können nachträgliche Anschaffungskosten durch eine spätere Ablösung der Belastung durch den Erwerber anfallen[3], ebenso Aufwendungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung wegen einer Gläubigerforderung nach dem Anfechtungsgesetz.[4]

 

Rz. 192

Anschaffungskosten entstehen jedoch durch Verbindlichkeiten, durch deren Übernahme und Erfüllung der Erwerber zu einer Gegenleistung an den Veräußerer veranlasst wird. Wird in einem solchen Fall im Kaufvertrag nur der Barpreis vereinbart, so ist dieser um die übernommene Verbindlichkeit zu erhöhen. Die Übernahme von Verbindlichkeiten führt auch dann zu Anschaffungskosten, wenn der Erwerber das Wirtschaftsgut im Übrigen unentgeltlich übertragen erhält.[5] Der Erwerb eines Grundstücks gegen die Verpflichtung, dieses mit einem Wohngebäude zu bebauen und dem Veräußerer ein dingliches Wohnrecht an einer der Wohnungen zu bestellen, ist als Anschaffungsgeschäft über das Grundstück und nicht etwa als entgeltliche Überlassung einer Wohnung auf Lebenszeit zu beurteilen.[6]

 

Rz. 193

Keine zu gesonderten Anschaffungskosten führende Gegenleistung stellt die Übernahme von Verbindlichkeiten dar, wenn ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen wird. Der Erwerber setzt nach § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte der positiven und negativen Wirtschaftsgüter des Übertragenden fort (Rz. 192), zur Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; zur Übernahme von Verbindlichkeiten über die Erbquote hinaus bei einer Erbauseinandersetzung[7] .

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