Rz. 174

§ 5b Abs. 2 S. 2 EStG erklärt § 150 Abs. 8 AO für entsprechend anwendbar. Dieser sieht vor, dass die Behörden auf die Übermittlung von Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz verzichten können, wenn dies vom Stpfl. beantragt wird und der Vermeidung einer unbilligen Härte dient. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, wenn die Abgabe der Erklärung in der verlangten Form für den Stpfl. wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Das Gesetz nennt hierfür zwei Beispiele, die jedoch nicht abschließend sind. Dies sind nicht unerheblicher finanzieller Aufwand zur Erfüllung der Anforderungen und fehlende Kenntnisse zur Nutzung der Möglichkeiten der Datenfernübertragung.

 

Rz. 175

Das ebenfalls in § 150 Abs. 8 AO enthaltene Antragserfordernis ergibt sich bereits aus § 5b Abs. 2 S. 1 EStG. Insoweit ist kein erneuter Antrag erforderlich oder sogar Voraussetzung. Diese Doppelung ergibt sich infolge der Verweisungstechnik des Gesetzgebers und ist materiell ohne Bedeutung. Strengere Anforderungen sind damit nicht verbunden.

 

Rz. 176

Die Regelung hat den Zweck, die unbillige Härte zu konkretisieren und damit die Voraussetzungen für eine Suspendierung der Verpflichtung zu präzisieren. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, hat der Stpfl. einen Rechtsanspruch auf Suspendierung. Das FA soll in diesen Fällen nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Ermessenspielraum haben.[1] Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Gesetzgebers insbesondere bei Kleinstbetrieben vor.[2] Zweifel hieran sind angebracht (Rz. 159), weil die betreffenden Stpfl. häufig von Steuerberatern betreut werden. Dann kann es regelmäßig nicht mehr auf die Fähigkeiten des Unternehmens ankommen. Auch die Mehrkosten dürften nicht unverhältnismäßig sein, weil sie für die zusätzlichen Leistungen des Steuerberaters vergleichsweise gering sein werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Anpassungen an die Taxonomie ohne größere Probleme umgesetzt werden können.

 

Rz. 177

In der Regel sind die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des Abs. 2 nicht erfüllt, sodass es beim Grundtatbestand des Abs. 1 – und damit der Einreichungspflicht in elektronischer Form – bleiben wird. Dies gebietet auch der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 Abs. 1 AO), da die Unternehmen möglichst gleich zu behandeln und möglichst allen die Anforderungen des Abs. 1 abzuverlangen sind.[3]

[1] BT-Drs. 16/10940, 13.
[2] BT-Drs. 16/10940, 13.
[3] Schindler, in Kirchhof, EStG, 2020, § 5b EStG Rz. 10; Richter/Kruczynski/Kurz, DB 2010, 1609.

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