Rz. 147

Das Inkrafttreten ist in § 52 Abs. 11 EStG und der AnwZptV v. 20.12.2010[1] geregelt (Rz. 32ff.). Diese Vorgaben stellen auf den Beginn des Wj. ab. Werden in Abs. 1 genannte Unterlagen aus früheren Wj. zu einem späteren Zeitpunkt geändert, müssen sie nicht elektronisch offengelegt werden. Damit kommt es zu einer sachgerechten Regelung, die unbillige Härten für die Stpfl. verhindert.

 

Rz. 148

Dies schließt es jedoch nicht aus, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung für einen Vz vor 2015 Erkenntnisse aus zwischenzeitlich elektronisch übermittelten Unterlagen für Wj. ab 2015 genutzt werden, etwa indem Vergleichskennzahlen gebildet oder diese Daten für eine Schätzung verwendet werden.

Rz. 149 bis 153 einstweilen frei

[1] BGBl I 2010, 2135.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge