Rz. 43

§ 5b EStG ist eine Verfahrensvorschrift und ergänzt § 25 Abs. 4 EStG, § 31 Abs. 1a KStG und § 3 Abs. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO. Da § 5b EStG ergänzend gilt, können sich Abgrenzungs- und Konkurrenzbeziehungen zu anderen Regelungen ergeben. Hierbei ist zu beachten, dass andere Verpflichtungen nach dem Sinn und Zweck der Regelung (Rz. 5) nicht eingeschränkt werden sollen, sondern weitere Informations- und Auswertungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung angestrebt werden.

§ 5b EStG verstößt nicht gegen Art. 12 GG, da die Verpflichtungen zur Abgabe in elektronischer Form sich noch im Rahmen des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraumes zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung halte.[1]

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