Rz. 1

§ 5b EStG ergänzt die verfahrensrechtlichen Regelungen zur Abgabe von Steuererklärungen.[1] § 5b Abs. 1 EStG bestimmt, dass die darin benannten Unterlagen in elektronischer Form entsprechend einer von der Finanzverwaltung vorgegebenen Taxonomie zu übermitteln sind.[2] § 5b Abs. 2 EStG lässt – unter engen Voraussetzungen – Ausnahmen zu. Im Ergebnis wird damit die Möglichkeit einer besseren und schnelleren Auswertung der Daten durch die Finanzverwaltung geschaffen. Inhaltlich ist die Regelung § 18 Abs. 1 UStG und § 41a Abs. 1 EStG nachgebildet worden. Diese schreiben die elektronische Übermittlung der USt-Voranmeldungen und der LSt-Anmeldungen vor.[3]

 

Rz. 2

Systematisch überzeugt die Zurodnung zu den Gewinnermittlungsvorschriften in den §§ 4ff. EStG nicht.[4] Es handelt sich nicht um eine materielle Regelung, sondern um eine Verfahrensvorschrift. Sie verdrängt im Wesentlichen die Vorgaben in § 60 Abs. 1 bis 3 EStDV.[5] Diese gelten nur noch, wenn das FA auf die elektronische Übermittlung der Unterlagen verzichtet.

 

Rz. 3

Die Zuordnung von § 5b EStG zu den Gewinnermittlungsvorschriften hat keine Auswirkungen auf die Gewinnermittlung selbst. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Diskussion, inwieweit Unklarheiten im Verhältnis zwischen der Überleitungsrechnung und der Vorlage einer Steuerbilanz sowie den hiermit verbundenen Implikationen für die Gewinn- und Verlustrechnung zu einem veränderten Pflichtenkonzept geführt haben.[6]

 

Rz. 4

Die Regelung ergänzt die gesetzlichen Verpflichtungen zur Abgabe von Steuererklärungen in elektronischer Form. Nach § 25 Abs. 4 EStG, § 31 Abs. 1a KStG und § 3 Abs. 2 S. 4 der VO über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO[7] sind die betreffenden Steuererklärungen in elektronischer Form einzureichen. Häufig wird in diesem Zusammenhang von E-Steuererklärungen gesprochen.[8] § 5b EStG ergänzt diese Verpflichtungen um die Übermittlung der im Gesetz genannten Unterlagen in elektronischer Form. Insoweit fügt sich die Regelung in eine Reihe von verfahrensrechtlichen Regelungen zur Verstärkung der Digitalisierung ein:

 
Erklärungs- und Anmeldepflicht Vorschrift
USt-Voranmeldung § 18 Abs. 1 UStG
Zusammenfassende Meldung § 18a Abs. 1 S. 1 UStG
LSt-Anmeldung § 41a Abs. 1 S. 2 EStG
KapESt-Anmeldung § 45a Abs. 1 S. 1 EStG
KSt-Erklärung und die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen § 31 Abs. 1a S. 1 KStG
Erklärung zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags und Zerlegungserklärung § 14a S. 1 GewStG
ESt-Erklärung mit Gewinneinkünften, sofern keine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG § 25 Abs. 4 S. 1 EStG
Feststellungserklärung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO § 181 Abs. 2a AO
USt-Erklärung § 18 Abs. 3 UStG
 

Rz. 5

Laut Regierungsbegründung[9] ist es Zweck des § 5b EStG, die bürokratischen Lasten des Besteuerungsverfahrens zu verringern. Hierzu soll der Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung standardisiert elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Zugleich wird damit eine große Zahl von Vergleichsdaten gesammelt, welche die Finanzverwaltung für andere Zwecke nutzen kann. So können etwa Auffälligkeiten gegenüber anderen Unternehmen vergleichbarer Größe und Tätigkeit dazu führen, dass eine Außenprüfung oder eine USt-Nachschau angeordnet wird, um diese Abweichungen vom vermeintlichen Standard zeitnah zu ergründen. Ferner können bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung eine Plausibilitätsprüfung und eine Verprobung der Angaben erfolgen.[10] Damit können sowohl die zu prüfenden Unternehmen als auch die jeweils in einer Außenprüfung zu setzenden Schwerpunkte unter Risikoaspekten ausgewählt werden.[11] Schließlich können die Daten auch genutzt werden, um die fiskalischen Auswirkungen von möglichen Änderungen im Bilanzrecht zu bestimmen.[12] Im Ergebnis dient die Erleichterung im Wesentlichen der Finanzverwaltung, weil sie die von den Stpfl erklärten Daten nicht erneut erfassen muss und hierdurch Medienbrüche vermieden werden. Diese konnten entstehen, wenn elektronisch vorhandene Daten vom Stpfl. zunächst auf Papier übertragen und anschließend von der Finanzverwaltung wieder elektronisch erfasst werden mussten.

 

Rz. 6

Die mit § 5b EStG für die Stpfl. verbundenen Erleichterungen sind sehr gering. Bisher ist nicht bekannt geworden, dass das vorherige Übertragen von Daten aus dem EDV-System auf die Erklärungsvordrucke oder das Kopieren einer Bilanz Stpfl. besonders belastet hätte. Dies gilt umso mehr, weil entsprechende EDV-technische Vorbereitungen getroffen werden konnten, um die benötigten Daten zu ermitteln oder Steuererklärungen auch elektronisch generieren zu lassen. Dem stand ein hoher Umstellungsaufwand aufgrund von § 5b EStG gegenüber. Dagegen dürften die für die Finanzverwaltung entstehenden Vereinfachungseffekte erheblich gewesen sein.

 

Rz. 7

Zur Klärung offener Zweifelsfragen sollen u. a. verschiedene BMF-Schreiben und[13] ein Dokument der Finanzverwaltung mit dem Titel: "Projekt E-Bilanz ...

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