Rz. 95

Durch das G. zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum StVergAbG v. 22.12.2003[1] ist in § 4 Abs. 5 EStG die Nr. 11 eingefügt worden. Danach sind Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen stehen, deren Gewinn nach § 5a EStG ermittelt wird, nicht abzugsfähig.[2] In der Praxis hat sich gezeigt, dass Unternehmen Gestaltungen gewählt haben, die der Konzeption und dem Zweck des "Tonnagegewinns" zuwiderlaufen. Das Betriebsergebnis ist dadurch aufgespalten worden, dass die Erträge aus dem Betrieb eines Handelsschiffs bei einer Betriebs-Kapitalgesellschaft nach § 5a EStG besteuert werden, während die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben in einer Besitz-Kapitalgesellschaft deren Gewinn in voller Höhe mindern. Die Unternehmen nutzten dabei die Rechtsinstitute der kapitalistischen Betriebsaufspaltung und der körperschaftsteuerlichen Organschaft sowie die Rspr. des BFH zur unentgeltlichen Nutzungseinlage.[3] Dies widerspricht der Konzeption des § 5a EStG, Gewinne aus dem Betrieb von Handelsschiffen steuerlich zu entlasten.[4] § 4 Abs. 5 Nr. 11 EStG lässt die Betriebsausgaben des Besitzunternehmens, die mit den Erträgen des Betriebsunternehmens wirtschaftlich oder tatsächlich im Zusammenhang stehen, nicht zum Abzug zu.

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