Rz. 56

Innerhalb der Antragsfrist (Rz. 54a, 54b) kann der Antrag auf Anwendung des § 5a Abs. 1 EStG erst in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, von dessen Beginn an sämtliche Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 EStG vorliegen.[1] Zu den Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 EStG vgl. Rz. 19ff.

Aus Billigkeitsgründen ließ es die Finanzverwaltung zu, dass die Voraussetzungen der Durchführung der Bereederung und Geschäftsleitung im Inland für das in 1999 endende Wirtschaftsjahr spätestens am Ende dieses Wirtschaftsjahrs und für das in 2000 endende Wirtschaftsjahr spätestens am 30.6.2000 vorlagen.[2]

Der Antrag ist nach dem Gesetz an keine Form gebunden, die Verwaltung verlangt allerdings, dass er schriftlich zu stellen ist.[3] Dem sollte aus Gründen der Klarheit und aus Beweisgründen gefolgt werden.

Der Antrag ist unwiderruflich (§ 5a Abs. 1 S. 1 EStG). Soweit die Finanzverwaltung eine Rücknahme des Antrags bis zur Bestandskraft der Veranlagung oder des Gewinnfeststellungsbescheids als zulässig angesehen hatte[4], hat sie diese Auffassung aufgegeben. Sie widersprach eindeutig dem klaren Gesetzeswortlaut.[5]

[1] BMF v. 10.7.2023, IV C 6 – S 2133-a/20/10001:003, Rz. 15, BStBl I 2023, 1486; Weiland, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 5a EStG Rz. 121.
[3] BMF v. 10.7.2023, IV C 6 – S 2133-a/20/10001:003, Rz. 15, BStBl I 2023, 1486.

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