Rz. 37

Ebenfalls begünstigt ist der Betrieb von solchen Seeschiffen, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, wenn sie überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen unter dem Meeresboden eingesetzt werden.[1] Es handelt sich nach dem Gesetzeswortlaut um eine abschließende Aufzählung. Andere Zwecke wie Forschungsschifffahrt, z. B. maritime Geowissenschaft, Ozeanographie, Meeresbiologie, Umweltforschung oder ökologische Meeresüberwachung sind daher nicht begünstigt. Das ist der Fall, wenn das Schifffahrtsunternehmen selbst die Forschung betreibt, nicht aber wenn die Fahrt der Beförderung von Forschern zu bestimmten Orten dient, an denen sie der Forschung nachgehen.[2] Vermessungsschiffe sind seit 2008 ebenfalls nicht mehr gleichgestellt.

 

Rz. 38

Kreuzfahrtschiffe sind nach dem Gesetzestext nicht von der Begünstigung des § 5a EStG ausgeschlossen. Diese Schiffe dienen aber nicht überwiegend der Beförderung von Personen oder Waren, sondern ihrer Unterbringung, der Unterhaltung und dem Vergnügen der Passagiere, sodass vom Sinn und Zweck der Gesetzesregelung diese Schiffe nicht erfasst werden können.[3] Das gilt auch für den Warenverkauf auf diesen Schiffen.[4] Demgegenüber hält die Finanzverwaltung offenbar die Einkünfte aus diesen Schiffen für begünstigt, da das BMF-Schreiben v. 10.7.2023 keinerlei Einschränkungen vorsieht.[5] Insoweit sind dann auch die Erlöse aus Warenverkäufen durch die pauschale Gewinnermittlung abgegolten.[6]

 

Rz. 39

Fraglich ist, ob der Warenverkauf auf Fährschiffen begünstigt ist. Dies wird man differenziert betrachten müssen. Sofern im Vordergrund der Warenverkauf steht und nicht die Beförderungsleistung, ist davon auszugehen, dass kein Anwendungsfall des § 5a EStG gegeben ist. Es handelt sich dann um einen Mischbetrieb, die Gewinne aus dem Warenverkauf sind nicht durch § 5a EStG abgegolten.[7] Steht hingegen die Beförderung im Vordergrund und erfolgt lediglich "nebenbei" ein Warenverkauf, handelt es sich bei diesem um ein unschädliches Nebengeschäft (Rz. 41ff.).

 

Rz. 40

Nicht erfasst werden die Baggerei, die Seefischerei (Fabrik- und reine Fangschiffe), das Lotsenwesen[8], Tauch- und Verbrennungsschiffe sowie die Schifffahrt, bei der der Zweck der Reise nahezu ausschließlich der Warenverkauf ist, wie dies insbesondere früher bei den sog. Butterfahrten vorkam.[9] Nicht begünstigt ist weiterhin der Betrieb eines Pontons.[10] Auch der Betrieb eines Binnenschiffes ist nicht nach § 5a EStG erfasst.[11]

[1] Barche, in H/H/R, EStG/KStG, § 5a EStG Rz. 40; Kahl-Hinsch, in Lademann, EStG, § 5a EStG Rz. 81.
[2] Kahl-Hinsch, in Lademann, EStG, § 5a EStG Rz. 80.
[3] Barche, in H/H/R, EStG/KStG, § 5a EStG Rz. 40; Weiland, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 5a EStG Rz. 73.
[4] Weiland, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 5a EStG Rz. 73; differenzierend Tormöhlen, in Korn, EStG, § 5a EStG Rz. 33, der den Anteil des Entgelts für die reinen Beförderungsleistungen als begünstigt ansieht.
[5] Ebenso Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 5a EStG Rz. 33.
[6] Loschelder, in Schmidt, EStG, 2023, § 5a EStG Rz. 14; Kahl-Hinsch, in Lademann, EStG, § 5a EStG Rz. 78.
[8] Insoweit a. A. Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 5a EStG Rz. 33.
[10] Tormöhlen, in Korn, EStG, § 5a EStG Rz. 29.
[11] BFH v. 10.8.2016, I R 60/14, BFH/NV 2017, 130; die Entscheidung betrifft die GewSt, dort aber die Kürzungsbestimmung des § 9 Nr. 3 GewStG, die ebenfalls den Betrieb eines Seeschiffes erfordert.

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