Rz. 20

Ort der Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Das ist bei einer Gesellschaft der Ort, an dem alle zur Geschäftsführung gehörenden tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt.[1] Hierzu gehören auch solche Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören, d. h. entscheidend ist der Ort, an dem die Abwicklung der "Tagesgeschäfte" erfolgt. Hierbei sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls maßgeblich.[2] Erfolgen diese Tätigkeiten an verschiedenen Orten, begründen ca. 60 % hiervon die geschäftliche Oberleitung. Dabei kann es nur einen Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung geben.[3] Möglich ist aber, dass Geschäftsleitungsmaßnahmen an verschiedenen Orten erfolgen.[4] Ob hierin eine Divergenz zur Entscheidung des IV. Senats zu sehen ist, kann dahingestellt bleiben, da es unschädlich ist, wenn Geschäftsleitungstätigkeiten z. T. (bis zu 40 %.) im Ausland stattfinden. Da sich Geschäftsleitung und Bereederung weitgehend entsprechen (Rz. 24), die Bereederung aber weit überwiegend im Inland ausgeübt werden muss (Rz. 24), ist eine unschädliche Geschäftsleitungstätigkeit größeren Umfangs im Ausland für die Anwendung des § 5a EStG kaum vorstellbar.

 

Rz. 21

Zu den typischen Geschäftsleitungstätigkeiten[5] gehören bei einem Schifffahrtsunternehmen

  • die Abwicklung von Charterpartien oder anderer Verträge, die die Beschäftigung des Schiffes betreffen,
  • die Einstellung und Bereitstellung von Besatzungen inklusive aller Maßnahmen, die der Durchführung und Abwicklung der Arbeitsverhältnisse dienen,
  • die Verproviantierung und Ausrüstung,
  • der Abschluss von Bunker- und Schmierölverträgen,
  • die Ernennung von Schiffsagenten,
  • die Abwicklung des Ladens und Löschen des Schiffes,
  • das Abschließen sämtlicher Schiffsversicherungen,
  • Bearbeitung von Versicherungsfällen, Havarien, Bergungen, das Inkasso aller Frachteinnahmen und Zahlung aller Aufwendungen sowie die
  • Befrachtung.
 

Rz. 22

Der BFH hat für das Vorliegen der Geschäftsleitung nicht auf die strategischen Entscheidungen der Mitunternehmer wie die Vornahme größerer Reparaturen oder Umbauten, die Aufnahme von Darlehen oder den Verkauf des Schiffs abgestellt, sondern auf die operative Tätigkeit über den Einsatz des Schiffs.[6] Er hat entschieden, dass bei Vorliegen der oben genannten Tätigkeiten im Ausland, mangels Vorliegen eines inländischen Gewerbebetriebs (§ 2 Abs. 1 GewStG), keine GewSt-Pflicht mehr besteht.

 

Rz. 23

Der Begriff des Inlands folgt aus § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG (§ 1 EStG Rz. 21).

[1] Zu Einzelheiten hinsichtlich der Rspr. zum Ort der Geschäftsleitung, s. Dißars, DStZ 2011, 21.
[3] BFH v. 3.7.1997, IV R 58/95, BStBl II 1998, 86, BFH/NV 1998, 400ff.; Kahl-Hinsch, in Lademann, EStG, § 5a EStG Rz. 35; Barche, in H/H/R, EStG/KStG, § 5a EStG Rz. 21; Schindler, in Kirchhof/Seer, EStG, 2023, § 5a EStG Rz. 10.
[4] BFH v. 15.10.1997, I R 76/95, BFH/NV 1998, 434; BFH v. 16.12.1998, I R 138/97, BFH/NV 1999, 1166: Mehrere Orte der Geschäftsleitung sind möglich.
[5] Kahl-Hinsch, in Lademann, EStG, § 5a EStG Rz. 36.
[6] Kahl-Hinsch, in Lademann, EStG, § 5a EStG Rz. 36.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge