Rz. 13

Nach Bejahung der Gewinnerzielungsabsicht kann sich die Frage der Anwendung des § 15b EStG sowie u. U. in Altfällen auch des § 2b EStG stellen. Betriebe, die von Beginn an den Gewinn nach § 5a EStG ermitteln, wie dies in der Zwischenzeit der rechtliche Normalfall ist, können mangels negativer Einkünfte nicht unter § 15b, § 2b EStG a. F. fallen. Lediglich solche Gesellschaften, die zunächst bilanzieren und nach 2 Jahren zur Gewinnermittlung nach § 5a EStG wechseln, wie dies bis Ende 2005 regelmäßig der Fall war, fallen als typische Verlustzuweisungsgesellschaften unter § 2b EStG, da in den Prospekten regelmäßig mit Verlusten geworben und den Anlegern dadurch Steuerminderungen zugesagt wurden.[1] Negative Einkünfte aus solchen Beteiligungen dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, sondern nur mit positiven Einkünften aus ähnlichen Beteiligungen und entsprechend § 10d EStG verteilt werden. Positive Einkünfte aus ähnlichen Beteiligungen sind auch gegeben, wenn die Verlustzuweisungsgesellschaft bereits vor Inkrafttreten des § 2b EStG bestanden hat und in 1999 oder später Gewinn erzielt. Diese dürfen mit negativen Einkünften aus unter § 2b EStG fallende Beteiligungen ausgeglichen werden. § 52 Abs. 3 EStG nimmt in der Übergangsregelung nur die Anwendbarkeit negativer Einkünfte vor dem Anwendungszeitraum aus, nicht aber die Ausgleichsfähigkeit mit positiven Einkünften (vgl. im Ergebnis Erl. zu § 2b, § 15b EStG).

[1] Tormöhlen, in Korn, EStG, § 5a EStG Rz. 10f.

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