Vor Zeilen 47-64

In den Zeilen 47–64 ist das (Bilanz-)Ergebnis um weitere Beträge zu korrigieren, die aufgrund steuerlicher Vorschriften den Gewinn nicht mindern dürfen bzw. in einem späteren VZ als dem der handelsrechtlichen Entstehung (dem laufenden VZ) den steuerlichen Gewinn mindern.

Dabei handelt es sich um bestimmte Verluste, die bei ihrer Entstehung den Gewinn nicht mindern dürfen. Es darf also kein Verlustausgleich stattfinden. Da dieser Verlustausgleich in der bilanziellen Gewinnermittlung "automatisch" erfolgt, ist er rückgängig zu machen. Andererseits können bestimmte früher entstandene Verluste später abgezogen werden; in der bilanziellen Gewinnermittlung ist dann in diesem Wirtschaftsjahr kein Verlustabzug erfolgt, er ist zusätzlich durchzuführen. Damit werden die steuerpflichtigen Einkünfte des Abzugsjahres entsprechend gekürzt. Es handelt sich hierbei insbesondere um Verluste nach § 15 Abs. 4 EStG, § 15b EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, § 2 Abs. 4 UmwStG und § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG. Sowohl die Hinzurechnung als auch die Kürzung erfolgen in den Zeilen 29-39. Sind die Verlustbeschränkungen auf Ebene einer Personengesellschaft anzuwenden, hat in den Zeilen 29–39 keine (nochmalige) Korrektur zu erfolgen. Die korrekte Erfassung des Ergebnisses der Personengesellschaft – in der die Verlustbeschränkungen berücksichtigt worden sind – erfolgt in Zeile 22.

Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwStG können Verluste, die bei der übertragenden Körperschaft nicht ausgleichs- oder abzugsfähig wären, nicht durch eine rückwirkende Umwandlung abzugsfähig gemacht werden. Die entsprechende Hinzurechnung der Verluste hat in Zeilen 30 ff. zu erfolgen. Entsprechendes gilt nach § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG. Gem. § 2 Abs. 4 Satz 3 darf ein vom übertragenden Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum erzielter Gewinn nicht mit negativen Einkünften beim übernehmenden Rechtsträger ausgeglichen werden. Die Vorschrift verbietet also eine "Statusverbesserung" der beschränkt abziehbaren Verluste unter Ausnutzung der umwandlungssteuerlichen Rückwirkung. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn die Übertragung im Rahmen einer Organschaft erfolgt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich bei dem übertragenden und übernehmenden Rechtsträger um verbundene Unternehmen zum Übertragungsstichtag gem. § 271 Abs. 2 HGB handelt.

Nicht hier, sondern in Zeile 269 einzutragen ist ein negatives Einkommen des Organträgers, das nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG nicht berücksichtigt werden darf, weil es in einem ausländischen Staat berücksichtigt worden ist.

Zeile 47

Nach § 15b EStG dürfen negative Einkünfte aus der Beteiligung an einer Verlustzuweisungsgesellschaft oder ähnlichen Modellen, bei deren Erwerb die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund stand, nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden (Beteiligungen an "Steuerstundungsmodellen"). Diese Vorschrift ist die Nachfolgevorschrift zu § 2b EStG und gilt für Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen der Steuerpflichtige nach dem 10.11.2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.

Da der Verlustausgleich in der Bilanz "automatisch" erfolgt, haben die negativen Einkünfte, die unter § 15b EStG fallen, die bilanziellen Ergebnisse in Zeile 11 gemindert. Dies ist hier durch Hinzurechnung der negativen Einkünfte rückgängig zu machen. Soweit diese Verluste abzugsfähig sind, hat eine entsprechende Berücksichtigung nicht in Zeile 47, sondern in Zeile 48 zu erfolgen. In Zeile 47 ist daher der Verluste gem. § 15b EStG in voller Höhe hinzuzurechnen.

Zeile 48

In Zeile 47 werden die in Zeile 11 berücksichtigten Verluste in voller Höhe wieder hinzugerechnet. Im Entstehungsjahr nicht abzugsfähige Verluste können aber nach § 10d EStG zurück- und vorgetragen und in dem Rücktrags- oder Vortragsjahr von Gewinnen aus entsprechenden Quellen abgezogen werden. Dadurch werden die steuerpflichtigen Einkünfte im Abzugsjahr gemindert. Diese Minderung der Einkünfte, soweit in ihnen positive Einkünfte aus Verlustzuweisungsgesellschaften oder Steuerstundungsmodellen enthalten sind, erfolgt in Zeile 48 des Vordrucks GK durch eine Kürzung für das Abzugsjahr. Insoweit sind die steuerpflichtigen Einkünfte zu vermindern.[1]

Kein Abzug der Verluste erfolgt, soweit durch eine Umwandlung mit Rückwirkung eine Statusverbesserung der Verluste erreicht würde (§ 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG).

[1] Kürzung nach § 2b Satz 4 EStG 2002; Lindberg, in Frotscher/Geurts, EStG, § 2b EStG Rz. 36 f.; Kürzung nach § 15b Abs. 1 EStG; Lindberg, in Frotscher/Geurts, EStG, § 15b EStG Rz. 13 ff.

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