Rz. 45

Gehört der Grundbesitz am 1.7.1970 nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, ist der Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 4 EStG zu ermitteln. Betroffen von dieser Regelung ist insbesondere der Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines Gewerbetreibenden oder eines selbstständig Tätigen gehört, der seinen Gewinn nicht nach § 5 EStG ermittelt. Hinsichtlich der Ermittlung des Ausgangsbetrags differenziert § 55 Abs. 4 EStG danach, ob es sich bei dem Grund und Boden um unbebaute oder bebaute Grundstücke handelt.

 

Rz. 46

Für unbebaute Grundstücke gilt § 55 Abs. 4 Nr. 1 S. 1 EStG. Danach ist als Ausgangsbetrag der auf den 1.1.1964 festgestellte Einheitswert anzusetzen. Ist auf den 1.1.1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der Bestand des Grundstücks – z. B. durch die Abtretung von Teilflächen – nach dem 1.1.1964 und vor dem 1.7.1970 verändert, ist der Wert maßgebend, der sich ergibt, wenn der Grund und Boden nach seinem Bestand v. 1.7.1970 und nach den Wertverhältnissen v. 1.1.1964 bewertet wird. Für die Ermittlung des Ausgangsbetrags ist in diesen Fällen eine hypothetische Ermittlung des Einheitswerts durchzuführen.[1] Die für eine Fortschreibung geltenden Grenzen finden keine Anwendung.[2] Ansonsten gelten die bewertungsrechtlichen Grundsätze.

 

Rz. 47

Bei bebauten Grundstücken ist nach § 55 Abs. 4 Nr. 2 EStG als Ausgangsbetrag der Wert anzusetzen, der sich für den Grund und Boden nach seinem Bestand zum 1.7.1970 und nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 als Einheitswert ergeben würde, wenn der Grund und Boden nicht bebaut wäre. Durchzuführen ist auch hier eine hypothetische Einheitswertermittlung nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen.

 

Rz. 48

Der nach § 55 Abs. 4 EStG ermittelte Ausgangsbetrag ist ebenfalls nach § 55 Abs. 1 S. 1 EStG zu verdoppeln und in Euro umzurechnen.

[1] Nacke, in Blümich, EStG/KStG/GewStG/Nebengesetze, § 55 EStG Rz. 20.
[2] Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 55 EStG Rz. 78.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge