Rz. 52

Durch G. v. 11.10.1995[1] ist die Definition der Bemessungsgrundlage mit Wirkung ab Vz 1996 an die Neuregelung des Familienlastenausgleichs angepasst worden. Bemessungsgrundlage ist danach nicht die tatsächlich festgesetzte ESt i. S. d. § 2 Abs. 6 EStG, sondern die ESt, wie sie unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge nach § 32 EStG (durch G. v. 22.12.1999[2], erweitert auf den Betreuungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) festzusetzen wäre. Es wird also nicht mehr die Bemessungsgrundlage (ESt) ermittelt und danach um die Kinderabzugsbeträge vermindert, sondern die Kinderermäßigung wird bereits bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt.

 

Rz. 53

Die Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuer ist selbstständig zu ermitteln. Ausgangspunkt ist die tatsächlich festgesetzte ESt; in einem zweiten Schritt ist aber in einer fiktiven Veranlagung zu ermitteln, wie hoch die ESt wäre, wenn zusätzlich zu den sonstigen bei der ESt-Veranlagung berücksichtigten Abzugsbeträgen noch die Kinderfreibeträge des § 32 EStG abgesetzt würden. Die so korrigierte (fiktive) ESt ist dann die Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuer.

 

Rz. 54

Bei der Ermittlung der ESt als Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuer ist das Kindergeld nach den §§ 31, 36 EStG nicht hinzuzurechnen. Der Abzug der Kinderfreibeträge soll zu einer Kinderentlastung führen, die durch das Kindergeld nicht bewirkt wird. Würde das Kindergeld zur ESt als Bemessungsgrundlage hinzugerechnet, würde in dieser Höhe keine Entlastung durch die Kinderfreibeträge bewirkt. Die Lage ist also anders als bei der ESt, wo Kindergeld und -freibeträge konkurrierende Mittel des Familienlastenausgleichs sind (§ 31 EStG); bei der Zuschlagsteuer ist dies jedoch nicht der Fall, da das Kindergeld insoweit keine Entlastung bewirkt.

 

Rz. 55

Bei dieser Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind für alle Fälle, in denen Kinder (§ 32 Abs. 1 EStG) dem Stpfl. zuzurechnen und bei ihm zu berücksichtigen sind (§ 32 Abs. 4, 5 EStG), die Kinder- und Betreuungsfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abzuziehen.

 

Rz. 56

Die Berücksichtigung der Abzugsbeträge in Abs. 2 S. 1 richtet sich nach der Gewährung der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Soweit danach bei dem Stpfl. ein halber Kinderfreibetrag abgezogen wird, wird auch nur ein halber Abzugsbetrag nach § 51a Abs. 2 EStG abgezogen. Soweit dem Stpfl. nach § 32 Abs. 6 EStG ein ganzer Kinderfreibetrag zusteht, gilt dies auch für den Abzugsbetrag nach § 51a Abs. 2 EStG.

 

Rz. 57

Ab Vz 1994 wurde nach § 32 Abs. 6 S. 4f. EStG auch für Auslandskinder ein, u. U. allerdings ermäßigter, Kinderfreibetrag gewährt. Diese Regelung ist bei § 51a EStG ab 2022 nicht mehr anwendbar.

 

Rz. 58

Die jährlichen Kinderabzugsbeträge haben folgende Höhe:

 
Zeitraum Kinderfreibetrag Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
100 % 50 % 100 % 50 %
1.1.1996 – 31.12.1996 6.264 DM 3.132 DM    
1.1.1997 – 31.12.1999 6.912 DM 3.456 DM    
1.1.2000 – 31.12.2001 6.912 DM
3.534 EUR
3.456 DM
1.767 EUR
3.024 DM
1.546 EUR
1.512 DM
773 EUR
1.1.2002 – 31.12.2008 3.648 EUR 1.824 EUR 2.160 EUR 1.080 EUR
1.1.2009 – 31.12.2009 3.864 EUR 1.932 EUR 2.160 EUR 1.080 EUR
1.1.2010 – 31.12.2014 4.368 EUR 2.184 EUR 2.640 EUR 1.320 EUR
1.1.2015 – 31.12.2015 4.512 EUR 2.256 EUR 2.640 EUR 1.320 EUR
1.1.2016 – 31.12.2016 4.608 EUR 2.304 EUR 2.640 EUR 1.320 EUR
1.1.2017 – 31.12.2017 4.716 EUR 2.358 EUR 2.640 EUR 1.320 EUR
1.1.2018 – 31.12.2018 4.788 EUR 2.394 EUR 2.640 EUR 1.320 EUR
1.1.2019 – 31.12.2019 4.980 EUR 2.490 EUR 2.640 EUR 1.320 EUR
1.1.2020 – 31.12.2020 5.172 EUR 2.586 EUR 2.640 EUR 1.320 EUR
Ab 1.1.2021 5.460 EUR 2.730 EUR 2.928 EUR 1.464 EUR
[1] BStBl I 1995, 438.
[2] BGBl I 1999, 2552.

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