Rz. 11

Durch Abs. 3 erhält die Bundesregierung die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die Steuersätze der ESt um bis zu 10 % herauf- oder herabzusetzen. Diese Maßnahme erfasst auch den Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag und von Einkünften der beschränkt Stpfl. Die Wirkung der Rechtsverordnung darf maximal ein Jahr umfassen und soll mit dem Kj. übereinstimmen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung von Bundesrat und Bundestag. Eine entsprechende Ermächtigung enthält § 23 Abs. 2 KStG. Die Ermächtigung wird gegenwärtig nicht genutzt.

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