Rz. 25

Nach § 50j Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG darf der Gläubiger der Kapitalerträge nicht verpflichtet sein, diese ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar einer anderen Person zu vergüten. Auch diese Regelung entspricht § 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG und basiert auf der gleichen Begründung.[1] Siehe die Kommentierung zu § 36a EStG Rz. 28f.

Die Regelung des § 50j Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG hat zur Folge, dass die Erstattung dann ausgeschlossen ist, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge aufgrund einer Wertpapier-Leihe oder eines Repo-Geschäftes verpflichtet ist, die Dividende weiterzuleiten.[2] Das bedeutet, dass etwa ein Entleiher von Aktien, der zu einer Kompensationszahlung an den Verleiher verpflichtet ist, keine Steuerentlastung geltend machen kann.[3]

[1] BT-Drs. 18/10506, 79.
[2] BT-Drs. 18/10506, 80 unter Hinweis auf die Begründung in BT-Drs. 18/8739, 113; BMF v. 13.10.2017, IV B 3 – S 2411/15/10001-04, zu 4.), n. v.
[3] BMF v. 13.10.2017, IV B 3 – S 2411/15/10001-04, zu 4.), n. v.

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