Rz. 21

Nach § 50j Abs. 1 S. 1 EStG dürfen die Kapitalerträge (Rz. 20) nach einem DBA nicht oder nur nach einem Steuersatz unterhalb des Steuersatzes des § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG besteuert werden, d. h. der Steuersatz muss weniger als 25 % betragen. D. h., § 50j EStG ist nur anwendbar, wenn der jeweilige Artikel des DBA für Dividenden (entsprechend Art. 10 OECD-MA) eine Privilegierung für Kapitalerträge enthält.[1] Beträgt der Steuersatz nach dem DBA mindestens 25 %, so ist § 50j EStG nicht anwendbar.

[1] Reiter, in Lademann, Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland, 2018, § 50j EStG Rz. 20.

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