Rz. 74l

Auch die S. 2 und 3 des § 50i Abs. 2 EStG dienen ausweislich der Gesetzesbegründung[1] der Verhinderung von Steuergestaltungen und flankieren § 50i Abs. 2 S. 1 EStG.

 

Rz. 74m

§ 50i Abs. 2 S. 2 EStG soll sicherstellen, dass Übertragungen und Überführungen der betreffenden Wirtschaftsgüter aus dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft oder dem Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers der Personengesellschaft ungeachtet des § 6 Abs. 3 und 5 EStG nur mit dem gemeinen Wert angesetzt werden können. Dies gilt z. B. auch bei Übertragungen zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen derselben Personengesellschaft.

 

Rz. 74n

Im Fall eines in § 50i Abs. 2 S. 3 EStG legal definierten sog. "Strukturwandels" erfolgt ebenfalls der Ansatz der betreffenden Wirtschaftsgüter und Anteile mit dem gemeinen Wert. Ein sog. "Strukturwandel" liegt vor, wenn die Wirtschaftsgüter oder Anteile i. S. d. § 50i Abs. 1 EStG von der Personengesellschaft für eine originäre gewerbliche Betätigung i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG genutzt werden.[2]

 

Rz. 74o

Nach § 50i Abs. 2 S. 4 EStG bleibt § 50i Abs. 1 S. 4 EStG, der die Betriebsaufspaltungsfälle regelt, unberührt.

[1] BT-Drs. 18/1995, 23, 117.
[2] Zu verbleibenden Gestaltungsmöglichkeiten vgl. Rödder/Kuhr/Heimig, Ubg 2014, 477, 486.

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