Rz. 74j
Nach § 50i Abs. 2 S. 1 EStG werden die Bewertungswahlrechte des Umwandlungssteuerrechts für den Ansatz von Sachgesamtheiten, z. B. bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen nach § 20 Abs. 1 UmwStG, die die Wirtschaftsgüter und Anteile i. S. d. § 50i Abs. 1 EStG enthalten, suspendiert.
Rz. 74k
Im Rahmen von Umwandlungen und Einbringungen sind die Sachgesamtheiten, soweit sie einem im anderen Vertragsstaat ansässigen Stpfl. i. S. d. § 50i Abs. 1 S. 1 EStG zuzurechnen sind, nunmehr zwingend mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Die Möglichkeit eines Buchwert- oder Zwischenwertansatzes entfällt. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorgenannten Wirtschaftsgüter oder Anteile oder die Anteile an der Personengesellschaft i. S. d. § 50i Abs. 1 EStG übertragen werden.[1]
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